fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

lich bestimmten oder durch dringende Nothwendigkeit gebotenen 
Fällens), gegen vorgängige volle Entschädigung?“), auf Verfügung 
der competenten Verwaltungsbehörden), in Anspruch genommen 
werden. War es unmöglich, die Eutschädigung vorgängig zu 
ermitteln, so muß dieselbe nachträglich ohne Anstand festgestellt 
und geleistet werden. 
Ein Streit über den Betrag der Entschädigung ist im ordent- 
lichen Rechtswege zu erledigen ). 
1) Der § 33 enthält die grundlegenden Bestimmungen über das Recht 
der Zwangsenteignung, in betreff dessen es an einem umfassenden Landesgesetz 
noch immer fehlt. Eine Anregung zum Erlaß eines solchen ist zwar vom Aus- 
schuß der Landesversammlung bei den Verhandlungen gegeben, die der Verein- 
barung des Gesetzes vom 13. September 1867 Nr. 78 vorangingen, allein 
das Ministerium wies darauf hin, daß das ganze Rechtsgebiet der Zwangs- 
enteignung durch die nationalökonomischen Fortschritte der Neuzeit wohl eine 
große Bedentung gewonnen habe, die Theorie indessen hinter den Vorgängen 
der Praxis noch überall zurückgeblieben sei, und daß es an beachtenswerten 
Fortschritten in der Gesetzgebung fehle, weshalb es geraten sei, sich vorerst auf 
das unmittelbar praktische Bedürfnis zu beschränken und nur das Entschädigungs- 
verfahren näher zu regeln. Die Kommission, der der Gesetzentwurf überwiesen 
wurde, schloß sich „bei der großen Verschiedenheit und Mannigfaltigkeit der 
Expropriationszwecke und Objekte und bei der Unklarheit und Unfertigkeit von 
Theorie und Praxis“ der Ansicht des Ministeriums an, die dann auch in der 
Landesversammlung selbst weiter nicht auf Widerspruch traf. Seitdem ist frei- 
lich mehr als ein volles Menschenalter vergangen. 
2) Schon die landesfürstliche Verordnung vom 10. März 1704 (in Stein- 
acker, Promtuarium II, S. 479) setzt fest, daß „denjenigen, durch deren äcker 
und Wiesen neue Wege anzuordnen sind, ein billiges Aquivalent dafür gegeben 
werden soll“ (§ 4) — eine Bestimmung, die nach der Deklaration vom 15. Januar 
1828 auf die Anlage aller öffentlichen Wege und Heerstraßen zu beziehen und 
in der landesfürstlichen Verordnung vom 26. März 1823 Nr. 17, § 1 dahin 
wiederholt ist, daß, wenn auf Grund eines von der zuständigen herrschaftlichen 
Baubehörde entworfenen und Höchsten Orts genehmigten Planes zur Anlegung 
neuer oder zur Erweiterung der bereits vorhandenen Chausseen die Inanspruch- 
nahme von Privatgrundstücken erforderlich werde, der Eigentümer zu deren 
Abtretung „gegen eine angemessene Entschädigung unbedingt und ohne daß 
deshalb irgend eine Weiterung im Wege Rechtens stattfinden dürfe, ver- 
bunden sei“. Auf diese Verordnung wird dann noch in Art. 66 des Landtags- 
abschiedes vom 11. Juli 1823 Nr. 23 mit der Bemerkung verwiesen, wie es 
sich „in den Rechten begründet finde, daß jeder Landeingesessene verpflichtet sei, 
den erforderlichen Teil seines Eigentums gegen Entschädigung abzutreten, wenn 
solches zu einem allgemeinen Staatszwecke notwendig werde“.
	        
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