lich bestimmten oder durch dringende Nothwendigkeit gebotenen
Fällens), gegen vorgängige volle Entschädigung?“), auf Verfügung
der competenten Verwaltungsbehörden), in Anspruch genommen
werden. War es unmöglich, die Eutschädigung vorgängig zu
ermitteln, so muß dieselbe nachträglich ohne Anstand festgestellt
und geleistet werden.
Ein Streit über den Betrag der Entschädigung ist im ordent-
lichen Rechtswege zu erledigen ).
1) Der § 33 enthält die grundlegenden Bestimmungen über das Recht
der Zwangsenteignung, in betreff dessen es an einem umfassenden Landesgesetz
noch immer fehlt. Eine Anregung zum Erlaß eines solchen ist zwar vom Aus-
schuß der Landesversammlung bei den Verhandlungen gegeben, die der Verein-
barung des Gesetzes vom 13. September 1867 Nr. 78 vorangingen, allein
das Ministerium wies darauf hin, daß das ganze Rechtsgebiet der Zwangs-
enteignung durch die nationalökonomischen Fortschritte der Neuzeit wohl eine
große Bedentung gewonnen habe, die Theorie indessen hinter den Vorgängen
der Praxis noch überall zurückgeblieben sei, und daß es an beachtenswerten
Fortschritten in der Gesetzgebung fehle, weshalb es geraten sei, sich vorerst auf
das unmittelbar praktische Bedürfnis zu beschränken und nur das Entschädigungs-
verfahren näher zu regeln. Die Kommission, der der Gesetzentwurf überwiesen
wurde, schloß sich „bei der großen Verschiedenheit und Mannigfaltigkeit der
Expropriationszwecke und Objekte und bei der Unklarheit und Unfertigkeit von
Theorie und Praxis“ der Ansicht des Ministeriums an, die dann auch in der
Landesversammlung selbst weiter nicht auf Widerspruch traf. Seitdem ist frei-
lich mehr als ein volles Menschenalter vergangen.
2) Schon die landesfürstliche Verordnung vom 10. März 1704 (in Stein-
acker, Promtuarium II, S. 479) setzt fest, daß „denjenigen, durch deren äcker
und Wiesen neue Wege anzuordnen sind, ein billiges Aquivalent dafür gegeben
werden soll“ (§ 4) — eine Bestimmung, die nach der Deklaration vom 15. Januar
1828 auf die Anlage aller öffentlichen Wege und Heerstraßen zu beziehen und
in der landesfürstlichen Verordnung vom 26. März 1823 Nr. 17, § 1 dahin
wiederholt ist, daß, wenn auf Grund eines von der zuständigen herrschaftlichen
Baubehörde entworfenen und Höchsten Orts genehmigten Planes zur Anlegung
neuer oder zur Erweiterung der bereits vorhandenen Chausseen die Inanspruch-
nahme von Privatgrundstücken erforderlich werde, der Eigentümer zu deren
Abtretung „gegen eine angemessene Entschädigung unbedingt und ohne daß
deshalb irgend eine Weiterung im Wege Rechtens stattfinden dürfe, ver-
bunden sei“. Auf diese Verordnung wird dann noch in Art. 66 des Landtags-
abschiedes vom 11. Juli 1823 Nr. 23 mit der Bemerkung verwiesen, wie es
sich „in den Rechten begründet finde, daß jeder Landeingesessene verpflichtet sei,
den erforderlichen Teil seines Eigentums gegen Entschädigung abzutreten, wenn
solches zu einem allgemeinen Staatszwecke notwendig werde“.