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(Nr. 5155) Bekanntmachung über die Einfuhr von Eiern. Vom 18. April 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Eier, die aus dem Ausland eingeführt werden, sind an die Zentral-Ein-
kaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern.
§ 2
Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für die Lieferung fest-
setzen und den Verkehr mit den eingeführten Eiern regeln; er erläßt die erforder-
lichen Ausführungsbestimmungen.
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark
bestraft werden, und daß neben der Strafe die Eier, auf die sich die Zuwider-
handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, einge-
zogen werden.
§ 3
Der Reichskanzler bestimmt, inwieweit diese Verordnung auf die Einfuhr
von Eiern aus den besetzten Gebieten Anwendung findet. Er kann Bestimmungen
über die Durchfuhr von Eiern erlassen.
§ 4
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 18. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück