Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5156) Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats vom 18. April 1916 
über die Einfuhr von Eiern. Vom 18. April 1916. 
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Eiern 
vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 299) bestimme ich: 
§ 1 
Eier, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus dem Ausland 
eingeführt werden, dürfen nur durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. 
in Berlin oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Wer 
nach diesem Zeitpunkt Eier aus dem Ausland einführt, hat sie an die Zentral- 
Einkaufsgesellschaft zu verkaufen und zu liefern. 
§ 2 
Wer aus dem Ausland Eier einführt, ist verpflichtet, der Zentral-Einkaufs- 
gesellschaft in Berlin unter Angabe von Menge, Art, Einkaufspreis, Art der 
Verpackung und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten 
Verladung Anzeige zu erstatten, auch alle sonst handelsüblichen Mitteilungen 
an die Zentral-Einkaufsgesellschaft weiterzuleiten. Er hat den Eingang der Eier 
und deren Aufbewahrungsort der Zentral-Einkaufsgesellschaft unverzüglich anzuzeigen. 
Die Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch und sind schriftlich 
zu bestätigen. 
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang 
der Eier im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung 
berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt 
an seine Stelle der Empfänger. 
§ 3 
Wer aus dem Ausland Eier einführt, hat sie bis zur Abnahme durch die 
Zentral-Einkaufsgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf- 
zubewahren, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf nach den 
Anweisungen der Zentral-Einkaufsgesellschaft zu verladen. Er hat die Eier auf 
Verlangen der Zentral-Einkaufsgesellschaft an einem von dieser zu bezeichnenden 
Orte zur Besichtigung zu stellen. 
§ 4 
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der 
Anzeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach 
der Besichtigung zu erklären, ob sie die Eier übernehmen will. Das Eigentum 
geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem die Übernahmeerklärung 
dem Veräußerer zugeht. 
	        
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