Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 304 — 
üblichen Mitteilungen an die Zentral-Einkaufsgesellschaft weiterzuleiten. Er hat 
den Eingang der Waren und deren Aufbewahrungsort der Zentral-Einkaufs- 
gesellschaft unverzüglich anzuzeigen. 
Die Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch und sind schriftlich 
zu bestätigen.  
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang 
der Waren im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung 
berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt 
an seine Stelle der Empfänger. 
§ 3 
Wer aus dem Ausland Waren der im § 1 bezeichneten Art einführt, hat 
sie bis zur Abnahme durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft mit der Sorgfalt eines 
ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, in handelsüblicher Weise zu versichern 
und auf Abruf nach den Anweisungen der Zentral-Einkaufsgesellschaft zu verladen. 
Er hat die Waren auf Verlangen der Zentral-Einkaufsgesellschaft an einem von 
dieser zu bezeichnenden Orte zur Besichtigung zu stellen. 
§ 4 
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der 
Anzeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach 
der Besichtigung zu erklären, ob sie die Waren übernehmen will. Das Eigentum 
geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem die Übernahmeerklärung 
dem Veräußerer zugeht. 
§ 5 
Die Zentral--Einkaufsgesellschaft hat für die von ihr übernommenen Waren 
einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen.  
Alle Streitigkeiten zwischen der Zentral-Einkaufsgesellschaft und dem Ver- 
äußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung und den Eigentumsübergang 
entscheidet endgültig ein Ausschuß. Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden 
und vier Mitgliedern sowie deren Stellvertretern, die sämtlich vom Reichskanzler 
ernannt werden.  
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß 
bei seinen Entscheidungen zu befolgen hat. 
§ 6 
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Feststellung des 
Preises zu liefern, die Zentral-Einkaufsgesellschaft vorläufig den von ihr ange- 
messen erachteten Preis zu zahlen. 
§ 7 
Die Abnahme hat auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen 
5 Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an welchem der Zentral-Einkaufsgesell-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.