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§ 3
Die Zigarettentabak- Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang
der Anzeige (§ 1) und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der
Besichtigung zu erklären, welchen Teil des eingeführten Zigarettenrohtabaks sie
übernehmen will.
Der Einführende hat den von der Gesellschaft gewählten Tabak alsbald
auszusondern und auf Abruf nach den Anweisungen der Gesellschaft zu verladen.
Die Verpflichtung zur sorgfältigen Behandlung und Versicherung (§ 2 Satz 2)
endet für den freibleibenden Tabak mit der Aussonderung, für den ausgesonderten
Teil mit der Abnahme durch die Gesellschaft.
§ 4
Die Zigarettentabak- Einkaufsgesellschaft hat für den von ihr übernommenen
Zigarettenrohtabak einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Der Übernahme-
preis darf den Einstandspreis zuzüglich der tatsächlichen Transportkosten und eines
Zuschlags von 5 vom Hundert des Einstandspreises für die allgemeinen Unkosten
nicht übersteigen.
Ist der Einführende mit dem von der Zigarettentabak-Einkaufsgesellschaft
gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt ein Ausschuß den Preis endgültig
fest; der Ausschuß bestimmt auch, wer die baren Auslagen des Verfahrens, ins-
besondere die Kosten eines von ihm etwa eingeholten Gutachtens, zu tragen hat.
Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden des Ausschusses, seine Mit-
glieder und deren Stellvertreter.
Der Ausschuß entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und
vier Mitgliedern, von welchen mindestens drei fachkundig sein müssen.
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß
bei seinen Entscheidungen zu befolgen hat.
§ 5
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des
Preises zu liefern, die Zigarettentabak-Einkaufsgesellschaft vorläufig den von ihr
für angemessen erachteten Preis zu zahlen.
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag
der Zigarettentabak-Einkaufsgesellschaft durch Anordnung der von der Landes-
zentralbehörde bestimmten Behörde auf sie oder die von ihr in dem Antrag
bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den zur Überlassung
Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung
ihm zugeht.