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(Nr. 5176) Bekanntmachung über die Regelung der Fischpreise. Vom 1. Mai 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Preise für den Großhandel mit Fischen
nach Anhörung von Sachverständigen festzusetzen.
§ 2
Die Preise sind für das Reichsgebiet maßgebend, soweit nicht gemäß § 3
abweichende Bestimmungen getroffen werden.
§ 3
Zur Berücksichtigung der besonderen Marktverhältnisse in den verschiedenen
Wirtschaftsgebieten können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten
Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Abweichungen von den Preisen
anordnen. Der Reichskanzler kann Höchstgrenzen für diese Abweichungen vor-
schreiben.
Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der gewerblichen Niederlassung des
Käufers und des Verkäufers sind die für den letzteren Ort geltenden Preise
maßgebend.
Wird die Ware an einen anderen Ort als an den der gewerblichen Nieder-
lassung des Verkäufers verbracht und dort für dessen Rechnung verkauft, so sind
die für diesen Ort geltenden Preise maßgebend.
§ 4
Insoweit Preise gemäß § 1 festgesetzt sind, sind Gemeinden mit mehr als
zehntausend Einwohnern verpflichtet, andere Gemeinden sowie Kommunalverbände
berechtigt und auf Anordnung der Landeszentralbehörde verpflichtet, Höchstpreise
für den Kleinverkauf von Fischen unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen
Verhältnisse festzusetzen. Der Reichskanzler ist befugt, Vorschriften über die
Grenzen zu erlassen, innerhalb deren sich die Kleinverkaufshöchstpreise zu bewegen
haben. Soweit Preisprüfungsstellen bestehen, sind diese vor der Festsetzung
zu hören.
Sind die Höchstpreise am Orte der gewerblichen Niederlassung des Ver-
käufers andere als am Wohnort des Käufers, so sind die ersteren maßgebend.
§ 5
Gemeinden können sich miteinander und mit Kommunalverbänden zur
gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vereinigen.
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