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Futterrüben — Runkelrüben, Kohlrüben (Bodenkohlrabi, Wruken), Wasser-
rüben, Herbstrüben, Stoppelrüben (Turnips), Möhren (Karotten) —,
Gemüsen zur menschlichen Nahrung,
Futterpflanzen zur Grünfutter- und Heugewinnung — Klee aller Art
auch mit Beimischung von Gräsern, Luzerne und andere (Serradella-
als Hauptfrucht, Esparsette usw., auch in Mischung) —
sowie die Bewässerungs- und anderen Wiesen, die gesamten bestellten
und nicht bestellten Ackerflächen und die Weideflächen.
§ 2
Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der Erhebung
liegt den Gemeindebehörden oder den zu diesem Zwecke ernannten Sachverständigen
oder Vertrauensleuten ob.
§ 3
Die Erhebung erfolgt grundsätzlich durch Ortslisten (Muster l). Die
— Landeszentralbehörden können bestimmen, inwieweit neben oder an Stelle von
–
– Ortslisten Fragebogen zu verwenden sind.
§ 4
Die Landeszentralbehörden sind berechtigt, die Erhebung auf andere Früchte
zu erstrecken und sonstige Änderungen der Fassung der Ortsliste vorzunehmen,
insbesondere statt Hektar ein anderes Flächenmaß vorzuschreiben.
§ 5
Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die Landes-
zentralbehörden.
§ 6
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind
befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben über die Ernteflächen die Grundstücke
der zur Angabe Verpflichteten zu betreten und Messungen vorzunehmen, auch
hinsichtlich der Größe der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke
Auskunft von den Gerichts- oder Steuerbehörden einzuholen.
§ 7
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung.
Dem Kaiserlichen Statistischen Amte sind die Ausführungsbestimmungen
bis zum 25. Mai 1916 einzusenden.