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V. Der § 22 erhält folgende Fassung:
Im Falle des § 99 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung unterliegt die
Entscheidung einer sofortigen Beschwerde nur, wenn die Beschwerde-
summe den Betrag von fünfzig Mark übersteigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem 22. Mai 1916 in Kraft.
Rechtsstreitigkeiten vor den Landgerichten, in denen die Klageschrift vor
dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht ist, unterliegen den bisherigen
Vorschriften über das Mahnverfahren vor den Landgerichten. Ist im Verfahren
vor den Amtsgerichten die Klage oder das Gesuch um Erlaß des Zahlungs-
befehls vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angebracht, so bemißt sich die
Frist für den Widerspruch nach den bisherigen Vorschriften.
Die Kostenerstattung auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung verkündeten Entscheidungen richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.
Das gleiche gilt für die Kostenerstattung auf Grund anderer Entscheidungen, die
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergangen sind.
Die Zulässigkeit der Berufung und der Beschwerde gegen die vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung verkündeten Entscheidungen richtet sich nach den
bisherigen Vorschriften. Das gleiche gilt für die Zulässigkeit der Beschwerde
gegen andere Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
ergangen sind.
Berlin, den 18. Mai 1916.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Lisco
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