Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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V. Der § 22 erhält folgende Fassung: 
Im Falle des § 99 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung unterliegt die 
Entscheidung einer sofortigen Beschwerde nur, wenn die Beschwerde- 
summe den Betrag von fünfzig Mark übersteigt. 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem 22. Mai 1916 in Kraft. 
Rechtsstreitigkeiten vor den Landgerichten, in denen die Klageschrift vor 
dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht ist, unterliegen den bisherigen 
Vorschriften über das Mahnverfahren vor den Landgerichten. Ist im Verfahren 
vor den Amtsgerichten die Klage oder das Gesuch um Erlaß des Zahlungs- 
befehls vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angebracht, so bemißt sich die 
Frist für den Widerspruch nach den bisherigen Vorschriften. 
Die Kostenerstattung auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieser Ver- 
ordnung verkündeten Entscheidungen richtet sich nach den bisherigen Vorschriften. 
Das gleiche gilt für die Kostenerstattung auf Grund anderer Entscheidungen, die 
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergangen sind. 
Die Zulässigkeit der Berufung und der Beschwerde gegen die vor dem 
Inkrafttreten dieser Verordnung verkündeten Entscheidungen richtet sich nach den 
bisherigen Vorschriften. Das gleiche gilt für die Zulässigkeit der Beschwerde 
gegen andere Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung 
ergangen sind. 
Berlin, den 18. Mai 1916. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Lisco 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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