Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
Nr. 105 
Inhalt. Bekanntmachung über Ausdehnung der Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit 
Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916. S. 400. 
  
  
  
  
  
(Nr. 5212) Bekanntmachung über Ausdehnung der Vorschriften der Verordnung über den 
Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916 
 (Reichs-Gesetzbl. S. 276). Vom 25. Mai 1916. 
Auf Grund der §§ 4, 6 der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinder- 
füßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 276) wird 
folgendes bestimmt: 
§ 1 
Die Vorschriften der §§ 3, 4 der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, 
Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916 werden ausgedehnt auf: 
1. die in Gastwirtschaften, Metzgereien, Konservenfabriken, Darmschleimereien 
und Schlachthofen durch Fettabscheider oder auf andere Weise gewonnenen 
Spülwasserfette. 
2. alle in Abdeckereien anfallenden Fette, 
3. alle im Extraktionsverfahren (mit Wasser, Dampf oder anderen Lösungs- 
mitteln) gewonnenen Fette. 
§ 2 
Der Preis für aus Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen gewonnene 
Öle und Fette darf für 100 Kilogramm Reingewicht einschließlich Verpackung frei 
Waggon Versandstation nicht übersteigen: 
 
bei technischem Knochenfett. . . . . . . . . . . . . . . .. 350 Mark, 
bei Speiseknochenfett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 375 
bei rohem Klauenöl . .. . . . . . . . . . . . . . .. . . .. 400 
§ 3 
Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 25. Mai 1916. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Freiherr von Stein 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Reichs - Gesetzbl. 1916. 109 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Mai 1916. 
 
	        
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