Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 105
Inhalt. Bekanntmachung über Ausdehnung der Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit
Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916. S. 400.
(Nr. 5212) Bekanntmachung über Ausdehnung der Vorschriften der Verordnung über den
Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 276). Vom 25. Mai 1916.
Auf Grund der §§ 4, 6 der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinder-
füßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 276) wird
folgendes bestimmt:
§ 1
Die Vorschriften der §§ 3, 4 der Verordnung über den Verkehr mit Knochen,
Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916 werden ausgedehnt auf:
1. die in Gastwirtschaften, Metzgereien, Konservenfabriken, Darmschleimereien
und Schlachthofen durch Fettabscheider oder auf andere Weise gewonnenen
Spülwasserfette.
2. alle in Abdeckereien anfallenden Fette,
3. alle im Extraktionsverfahren (mit Wasser, Dampf oder anderen Lösungs-
mitteln) gewonnenen Fette.
§ 2
Der Preis für aus Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen gewonnene
Öle und Fette darf für 100 Kilogramm Reingewicht einschließlich Verpackung frei
Waggon Versandstation nicht übersteigen:
bei technischem Knochenfett. . . . . . . . . . . . . . . .. 350 Mark,
bei Speiseknochenfett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 375
bei rohem Klauenöl . .. . . . . . . . . . . . . . .. . . .. 400
§ 3
Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 25. Mai 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Freiherr von Stein
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
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Ausgegeben zu Berlin den 26. Mai 1916.