Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 421 — 
Reichs Gesebt latt 
Jahr gang 1916 
  
Nr. 108 
  
  
Inhalt: Bekanntmachung über den Verkehr mit Süßstoff. S. 421. — Bekanntmachung über die 
äußere Kennzeichnung von Waren. S. 122. 
  
(Nr. 5217) Bekanntmachung über den Verkehr mit Süßstoff. Vom 26. Mai 1916. 
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 30. März 1916, betreffend 
die Abänderung des Süßstoffgesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 213) wird folgendes 
bestimmt: 
Die Reichszuckerstelle kann den Bezug von Süßstoff bis auf weiteres gestatten 
Gewerbetreibenden zum Zwecke der Süßung von natürlichen und 
künstlichen Fruchtsäften aller Art ausgenommen zur Herstellung 
von solchen Fruchtsirupen, die dazu bestimmt sind, bei der Herstellung 
von Arzneien Verwendung zu finden - 
also insbesondere zum Zwecke der Süßung von Grundstoffen für 
die Herstellung von Limonaden (§ 3 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 
25. April 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 340) sowie von sonstigen gesüßten 
natürlichen und künstlichen Fruchtsäften und fruchtsaftartigen Getränken 
aller Art. 
Berlin, den 26. Mai 1916. 
  
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Freiherr von Stein 
  
Reichs-Gesetzbl. 1916 112 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Mai 1916.
	        
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