— 421 —
Reichs Gesebt latt
Jahr gang 1916
Nr. 108
Inhalt: Bekanntmachung über den Verkehr mit Süßstoff. S. 421. — Bekanntmachung über die
äußere Kennzeichnung von Waren. S. 122.
(Nr. 5217) Bekanntmachung über den Verkehr mit Süßstoff. Vom 26. Mai 1916.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 30. März 1916, betreffend
die Abänderung des Süßstoffgesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 213) wird folgendes
bestimmt:
Die Reichszuckerstelle kann den Bezug von Süßstoff bis auf weiteres gestatten
Gewerbetreibenden zum Zwecke der Süßung von natürlichen und
künstlichen Fruchtsäften aller Art ausgenommen zur Herstellung
von solchen Fruchtsirupen, die dazu bestimmt sind, bei der Herstellung
von Arzneien Verwendung zu finden -
also insbesondere zum Zwecke der Süßung von Grundstoffen für
die Herstellung von Limonaden (§ 3 Abs. 2 der Bekanntmachung vom
25. April 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 340) sowie von sonstigen gesüßten
natürlichen und künstlichen Fruchtsäften und fruchtsaftartigen Getränken
aller Art.
Berlin, den 26. Mai 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Freiherr von Stein
Reichs-Gesetzbl. 1916 112
Ausgegeben zu Berlin den 29. Mai 1916.