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§ 4
Als Fleisch im Sinne dieser Verordnung gilt: Rind-, Kalb-, Schaf-
Schweine- und Ziegenfleisch sowie Fleisch von Geflügel und Wild aller Art
Ausgenommen sind Kopf, Zunge und innere Teile.
§ 5
Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Betriebe
auszuhängen.
§ 6
Wer den Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 5 zuwiderhandelt, wird mit Geld-
strafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft
§ 7
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf Verbrauchervereini-
gungen Anwendung.
§ 8
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden sind
befugt, für den einzelnen Fall Ausnahmen zu gestatten.
§ 9
Diese Verordnung tritt am 7. Juni 1916 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 31. Mai 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblattes vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.