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Bei einem Gesamtgehalt an Stickstoff und wasserlöslicher Phosphorsäure
von 12 v. H. und darüber bleiben die Höchstpreise unverändert.
3. Die Höchstpreise für Ammoniak. Superphosphat und Natrium--Ammoniun,
sulfat-Superphosphat, denen Kali zugemischt ist (A 3), betragen für 1 kg %
wasserl. Phosphorsäüürrrer wie zu 2.
Ammoniakstickstfflee wie zu 2.
Kali K2O 40 Pf.
4. Die Höchstpreise für gedarrtes und gemahlenes schwefelsaures Ammoniak
(25,5 v. H. Ammoniak) (B 1 b) betragen für 1 Kg % Ammoniakstickstoff:
im Gebietllll ###“ 151½/ P.
im Gebietll1lll. 152½
5. Der Hoöchstpreis für Kalkstickstoff (B 3) beträgt für 1 kg / Stickstoff
110 Pf.
6. Der Höchstpreis für organischen Mischdünger (D) beträgt für 1 kg
wasserlösliche Phosphorsäure 85 Pf.
7. Der Hochstpreis für Thomasphosphatmehl (G) beträgt bei Lieferung
vom 16. Juli 1916 ab für 1 kg %
Gesamtphosphorsäure 31½ Pf.
zitronensäurelösliche Phosphorsäure 36
8. Die in der Liste der Düngemittel und Preise festgesetzten besonderen
Lieferungsbedingungen bleiben unberührt.
Artikel 2
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 5. Juni 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Kautz
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Neichsdruckerel.