Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Bei einem Gesamtgehalt an Stickstoff und wasserlöslicher Phosphorsäure 
von 12 v. H. und darüber bleiben die Höchstpreise unverändert. 
3. Die Höchstpreise für Ammoniak. Superphosphat und Natrium--Ammoniun, 
sulfat-Superphosphat, denen Kali zugemischt ist (A 3), betragen für 1 kg % 
wasserl. Phosphorsäüürrrer wie zu 2. 
Ammoniakstickstfflee wie zu 2. 
Kali K2O 40 Pf. 
4. Die Höchstpreise für gedarrtes und gemahlenes schwefelsaures Ammoniak 
(25,5 v. H. Ammoniak) (B 1 b) betragen für 1 Kg % Ammoniakstickstoff: 
im Gebietllll ###“ 151½/ P. 
im Gebietll1lll. 152½ 
5. Der Hoöchstpreis für Kalkstickstoff (B 3) beträgt für 1 kg / Stickstoff 
110 Pf. 
6. Der Höchstpreis für organischen Mischdünger (D) beträgt für 1 kg 
wasserlösliche Phosphorsäure 85 Pf. 
7. Der Hochstpreis für Thomasphosphatmehl (G) beträgt bei Lieferung 
vom 16. Juli 1916 ab für 1 kg % 
Gesamtphosphorsäure 31½ Pf. 
zitronensäurelösliche Phosphorsäure 36 
8. Die in der Liste der Düngemittel und Preise festgesetzten besonderen 
Lieferungsbedingungen bleiben unberührt. 
Artikel 2 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 5. Juni 1916. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Kautz 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Neichsdruckerel.
	        
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