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2. Im § 5 Abs. 1 wird als Satz 5 angefügt:
Vor der Entscheidung kann das Gericht eine vorläufige An-
ordnung erlassen; gegen eine vorläufige Anordnung findet kein
Rechtsmittel statt.
3. Im § 6 Abs. 3 treten an die Stelle von Satz 1 folgende Vorschriften:
In den Fällen der §§ 3, 4 und 5 können die Kosten ganz
oder teilweise dem Schuldner auferlegt werden, auch wenn seinem
Antrag stattgegeben wird. Die Gerichts- und Anwaltsgebühren
betragen zwei Zehnteile des Satzes des § 8 des Gerichtskosten-
gesetzes und des § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
Artikel II
Die Verordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer
Geldforderung (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 292) wird dahin geändert:
Im § 1 Abs. 1 werden die Worte „die besonderen““ und der Halbsatz:
„; das Gericht kann auch anordnen, daß die Folgen nur unter einer
Bedingung, insbesondere erst nach dem fruchtlosen Ablauf einer auf
höchstens drei Monate zu bemessenden Frist, eintreten“
gestrichen.
Artikel III
Soweit in Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch diese
Verordnung außer Kraft gesetzt sind, treten an deren Stelle die entsprechenden
Vorschriften dieser Verordnung.
Artikel IV
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5237) Bekanntmachung über die Bewilligung von Zahlungsfristen an Kriegsteilnehmer.
Vom 8. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Auf Antrag eines Schuldners, der Kriegsteilnehmer ist oder gewesen ist
kann die Zahlungsfrist gemäß §§ 1, 4 der Verordnung über die gerichtliche Be-
willigung von Zahlungsfristen (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 290, 1916 S. 451)