Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 4 
Auf Antrag des Schuldners kann das Amtsgericht, bei dem der dingliche 
Gerichtsstand begründet ist, für einen Anspruch der im § 1 bezeichneten Art, den 
der Schuldner anerkennt, eine Zahlungsfrist bewilligen. Die Entscheidung, die 
ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, erfolgt durch Beschluß. Vor der Ent- 
scheidung ist der Gläubiger zu hören. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der 
Anspruch rechtshängig ist. 
Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden. Die 
Zahlungsfrist beginnt mit der Bekanntmachung des Beschlusses an den Schuldner. 
In dem Beschlusse, durch den die Zahlungsrist bewilligt wird, ist die 
Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung des anerkannten Anspruchs auszu- 
sprechen, sofern der Anspruch nicht schon vollstreckbar ist. 
Hat der Gläubiger für seinen Anspruch bereits einen vollstreckbaren Schuld- 
titel, so ist in dem Beschlusse, durch den die Zahlungsfrist bewilligt wird, die 
Zwangsvollstreckung für die Dauer der bewilligten Frist für unzulässig zu 
erklären oder, wenn sie begonnen hat, für die Dauer der bewilligten Frist einzu- 
stellen. Vor der Entscheidung kann das Gericht eine vorläufige Anordnung erlassen. 
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Zahlungsfrist 
findet sofortige Beschwerde, gegen eine vorläufige Anordnung findet kein Rechts- 
mittel statt. 
§ 5 
Für Kapitalschulden kann die Bewilligung einer Zahlungsfrist gemäß § 4 
mehrfach erfolgen; sie ist auch zulässig, wenn eine Zahlungsfrist gemäß § 1 
bereits bestimmt ist. 
Für Zinsen und sonstige Nebenleistungen kann eine Zahlungsfrist nur 
einmal bestimmt werden. 
§ 6 
Die Zahlungsfrist wirkt wie eine von dem Gläubiger bewilligte Stundung. 
Der Zinsenlauf wird durch sie nicht berührt. Die Stundung bedarf nicht der 
Eintragung in das Grundbuch. 
§ 7 
Wird ein Anerkenntnisurteil nur wegen der Zahlungsfrist angefochten, so 
erfolgt die Anfechtung durch sofortige Beschwerde. 
II. Beseitigung von Rechtsfolgen 
§ 8 
In Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche der im § 1 bezeichneten Art kann das 
Prozeßgericht auf Antrag des Schuldners im Urteil anordnen, daß Rechtsfolgen, 
die wegen der Nichtzahlung oder der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Forderung 
oder auf Grund einer Verwirkungsabrede wegen anderer Umstände eingetreten 
sind oder eintreten (Fälligkeit des Kapitals wegen Nichtzahlung von Zinsen oder
	        
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