Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 18 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde im Sinne 
der §§ 12, 13 sowie des § 15 und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne 
des § 15 anzusehen ist. Sie oder die von ihnen bezeichneten Behörden erlassen 
die näheren Bestimmungen zur Ausführung und Überwachung der Einhaltung der 
Vorschriften der §§ 7 bis 13; soweit dies nicht geschieht, haben die Kommunal- 
verbände die Ausführung und Überwachung der Vorschriften der §§ 7 bis 13 
selbständig zu regeln und die notwendigen Einrichtungen zu treffen. 
§ 19 
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver- 
ordnung, soweit dies nicht den Landeszentralbehörden, der Reichsbekleidungsstelle 
oder den Kommunalverbänden überlassen ist. Er kann Ausnahmen von den 
Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
§ 20 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf- 
zehntausend Mark wird bestraft:  
1. wer den Vorschriften der §§ 7,8,9,11 Abs.1, § 12 Abs.1 Satz 2 
und § 13 oder den zu diesen Vorschriften erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen des Reichskanzlers, der Landeszentralbehörden oder der 
von ihnen bezeichneten Behörden, der Reichsbekleidungsstelle oder der 
Kommunalverbände zuwiderhandelt; 
2. wer der Vorschrift des § 14 zuwider den Eintritt in die Räume, die 
Besichtigung oder die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen verweigert; 
3. wer eine nach § 14 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder 
wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht; 
4. wer den Vorschriften des § 14 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet. 
Im Falle der Nummer 4 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unter- 
nehmers ein. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen § 7 können neben der Strafe die Waren, 
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, 
ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 21 
Die Verordnung tritt mit dem 13. Juni 1916 in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 10. Juni 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
 
	        
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