Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 490 — 
A 7. Gemeine 
Landheer: Obergefreiter, Gefreiter, überzähliger (Hilfs-) Hoboist, Hornist und 
Trompeter, Spielleute, Sanitätsgefreiter, Sanitätssoldat, Okonomiehandwerker, 
Militärkrankenwärter, Militärbäcker. 
Marine: Gemeine mit Obermatrosen- und Matrosenrang. 
A 8. Militärunterbeamte 
Landheer: Divisions- und Garnisonküster, Waffenmeister, Sattler, Zeughaus- 
waffenmeister, Botenmeister und Bote beim Reichsmilitärgerichte, Militär- 
gerichtsbote. 
Marine: Gerichtsbote, Küster, Waffenmeister, Untermaschinist für Dampffahr- 
zeuge, Lotse II. Klasse, Untersteuermann, Materialienverwalter beim Lotsen- 
und Seezeichenwesen. 
  
(Nr. 5244) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für 
das Rechnungsjahr 1916. Vom 9. Juni 1916. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushaltsetat 
 für das Rechnungsjahr 1916 tritt dem Reichshaushaltsetat hinzu. 
§ 2 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent- 
licher Ausgaben die Summe von zwölf Milliarden Mark im Wege des Kredits 
flüssig zu machen. 
§ 3 
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen 
sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder teilweise auf aus- 
ländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in- 
und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar gestellt werden. 
Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für 
Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. · 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 9. Juni 1916. 
(L. S.) Wilhelm 
von Bethmann Hollweg
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.