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Tachtrag zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1916
Für das Rechnungsjahr
Kap. Tit. Einnahmen und Ausgaben 1916 treten hinzu
Mark
B. Außerordentlicher Etat
I. Einnahmen
Reichsschuld
4 1/3 Aus der Anleihe . . . . . . . . . . . . .. 12 000 000 000
II. Ausgaben
6 Aus Anlaß des Krieges ... 12 000 000 000
Aufkommende Einnahmen fließen dem Fonds zu.
(Nr. 5245) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats für die Schutzgebiete auf das
Rechnungsjahr 1916. Vom 9. Juni 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1
Für den Haushalt der Schutzgebiete im Rechnungsjahr 1916 bleiben die
Bestimmungen des Etats für das Rechnungsjahr 1914 maßgebend.
§ 2
Hinsichtlich der Einnahmen und fortdauernden Ausgaben des ordentlichen
Etats werden die Ansätze des Rechnungsjahrs 1914 zugrunde gelegt.
§ 3
Zur Bestreitung einmaliger Ausgaben des ordentlichen Etats werden
folgende Bauschbeträge zur Verfügung gestellt:
für Ostafrika . ....... . .. .. ........ 2 500 000 Mark,
: Kamerun 3 000 0O000 „
»Togo . . .. . .... . . .. .... . . . . .. 600 000
»Südwestafrika .......... ...... . 4 000 000 „
* Neuguinea ... 500 000 „
: Samoa 350 000
»Kiautschou. .. ... ... .. ..... .... 1 600 O000
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 9. Juni 1916.
(L. S.) Wilhelm
von Bethmann Hollweg