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3. Hersteller und Händler haben die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in
ihrem Besitz oder Gewahrsam befindlichen versteuerten Vorräte an Zigaretten,
Zigarettentabaken und Zigarettenhüllen innerhalb der zu bestimmenden Frist dem
zuständigen Steueramt anzumelden.
4. Die näheren Bestimmungen über die Nachverzollung und Nachversteuerung
trifft der Reichskanzler. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
5. Die Strafvorschriften des Vereinszollgesetzes, des Tabaksteuergesetzes vom
15. Juli 1909 und des Zigarettensteuergesetzes vom 3. Juni 1906 finden auf die
Nachverzollung und Nachversteuerung Anwendung.
6. Soweit beim Inkrafttreten des Gesetzes Verträge über Lieferung von
Tabakblättern, Tabakerzeugnissen sowie von Zigarettenpapier durch Händler oder
Hersteller bestehen, ist der Abnehmer verpflichteet, dem Händler oder Hersteller einen
Zuschlag zu dem vereinbarten Preise in dem Betrage zu zahlen, um den sich für
den Händler oder Hersteller die Abgabenbelastung der Waren erhöht hat.
Die Vorschrift findet keine Anwendung, wenn ausdrückliche Vertragsbe-
stimmungen entgegenstehen.
Artikel V.
Die mehr als ein Jahr im Tabakgewerbe und den durch dieses mitbeschäfrigten
Gewerben beschäftigt gewesenen Hausgewerbetreibenden und Arbeiter, welche nach-
gewiesenermaßen infolge dieses Gesetzes innerhalb des ersten Jahres nach dessen
Inkrafttreten entweder vorübergehend oder für längere Zeit arbeitslos werden, ohne
anderweit entsprechende Beschäftigung zu finden, oder wegen notwendig gewordenen
Berufswechsels oder wegen Einschränkung des Betriebs geschädigt werden, erhalten
Unterstützungen bis zu einem Zeitraum von einem halben Jahre. Zu diesem Zwecke
werden den Einzelstaaten die erforderlichen Mittel, dem festgestellten Bedürfnis
entsprechend, überwiesen.
Die näheren Vorschriften über Umfang und Bedingungen der Zuwendungen
erläßt der Bundesrat, jedoch mit der Maßgabe, daß die Unterstützung im Falle
eingetretener Arbeitslosigkeit nicht weniger betragen darf als drei Viertel des
entgangenen Arbeitsverdienstes.
Artikel VI
Dieses Gesetz, mit Ausnahme der Vorschriften im Artikel 1 Ziffer 2 und im
Artikel II, tritt am 1. Juli 1916 in Kraft.