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(Nr. 5254) Bekanntmachung über Arbeitsnachweise. Vom 14. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden können
Gemeinden oder Gemeindeverbände verpflichten, öffentliche unparteiische Arbeits-
nachweise zu errichten und auszubauen sowie zu den Kosten solcher von anderen
Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichteten Arbeitsnachweise beizutragen; sie
können Anordnungen über die Einrichtung und den Betrieb solcher Arbeits-
nachweise treffen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.- Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 14. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5255) Bekanntmachung, betreffend die Einschränkung der Arbeitszeit in Betrieben, in
denen Schuhwaren hergestellt werden. Vom 14. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Für gewerbliche Betriebe, in denen Schuhwaren mit ledernen Unterböden
irgendwelcher Art hergestellt werden, gelten — sofern die Zahl der gewerblichen
Arbeiter einschließlich der Hausarbeiter (Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und
dergleichen) mindestens vier beträgt — die nachstehenden Bestimmungen:
a) Die Arbeitszeit in den Werkstätten oder Fabriken darf für den einzelnen
Arbeiter und den Betrieb in der Woche 40 Stunden ausschließlich der
Pausen nicht überschreiten.