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b) Den Hausarbeitern darf wöchentlich höchstens sieben Zehntel derjenigen
Arbeitsmenge zugeteilt werden, welche ihnen durchschnittlich wöchentlich
in der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. Mai 1916 zugeteilt
worden ist; jedenfalls darf ihnen aber nur so viel Arbeit zugeteilt werden,
daß sie — nach den am 1. Juni geltenden Lohnsätzen berechnet —
sieben Zehntel des von ihnen in den angegebenen acht Monaten erzielten
Durchschnittsverdienstes erreichen konnen. Wenn es nicht möglich ist,
die Menge der von den Hausarbeitern in der Zeit vom 1. Oktober 1915
bis 31. Mai 1916 gefertigten Arbeit oder des von ihnen erzielten
Arbeitsverdienstes festzustellen, so darf ihnen nicht mehr Arbeit gegeben
werden, als nötig ist, damit ihr Verdienst den Ortslohn (ortsüblichen
Tagelohn) erreichen kann.
Eine Überschreitung dieser Arbeitsverdienste ist nur insoweit zu-
lässig, als sie nicht durch Zuteilung einer größeren Arbeitsmenge, sondern
durch Erhöhung der Lohnsätze oder durch andere Zuwendungen seitens
des Arbeitgebers herbeigeführt wird.
c) Personen, die in den Werkstätten oder Fabriken beschäftigt werden,
darf Arbeit zur Verrichtung außerhalb des Betriebs nicht übertragen
oder für Rechnung Dritter überwiesen werden.
d) Wird die Arbeit gegen Stücklohn oder Stundenlohn ausgeführt, so
dürfen die Lohnsätze nicht geringer als die am 1. Juni 1916 gezahlten
sein. Wird die Arbeit gegen einen nicht in Stundenlohn bestehenden
Zeitlohn (Wochenlohn, Tagelohn) ausgeführt, so dürfen die Löhne nur
im Verhältnis zu der tatsächlich eintretenden Verkürzung der Arbeits-
zeit und keinesfalls um mehr als drei Zehntel gegenüber dem Stande
am 1. Juni 1916 gekürzt werden.
§ 2
Die Vorschriften des § 1 finden Anwendung auf alle mit der Anfertigung,
Bearbeitung und Ausbesserung der Schuhwaren sowie mit dem Einrichten, dem
Ausgeben und Abnehmen der Arbeit beschäftigten Personen.
Sie finden dagegen keine Anwendung
1.
2.
auf die handelsgewerbliche Tätigkeit,
auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung
und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen
oder eines fremden Betriebs bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von
denen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs abhängig ist,
3. auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen
oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind,
4. auf die Beaufsichtigung des Betriebs,
5. auf die Zu- und Abfuhr von Gütern und Brennstoffen und auf das
Ent- und Beladen von Eisenbahnwagen.