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§ 1392
Bis auf weiteres wird als Wochenbeitrag erhoben
in Lohnklassee l . . .. .. . . .. 18 Pfennig,
» » II .. . . . . . .. . . . . . . . ... 6 "„
» » III 34.
" ) IV. . .. 42 „
- » V . . .... .. .. . .. .. . ... 50 „
§ 1397
Zur Deckung der Gemeinlast scheidet jede Versicherungsanstalt
vom 1. Januar 1917 an sechzig vom Hundert der Beiträge buchmäßig
als Gemeinvermögen aus. Ihm schreibt sie für seinen buchmäßigen
Bestand die Zinsen gut. Den Zinsfuß bestimmt der Bundesrat für
die gleichen Zeiträume wie die Beiträge einheitlich.
Artikel 2
Die §§ 1294 und 1295 der Reichsversicherungsordnung werden gestrichen.
Artikel 3
Der Artikel 65 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs-
ordnung erhält die folgende Fassung:
Den Versicherten, die beim Inkrafttreten der Versicherungspflicht
für ihren Berufszweig das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben,
werden auf die Wartezeit für die Altersrente für jedes volle Jahr, um
das sie an diesem Tage älter als fünfunddreißig Jahre waren, vierzig
Wochen und für den überschießenden Teil eines solchen Jahres die
darauf entfallenden Wochen bis zu vierzig angerechnet.
Artikel 4
Die auf Grund der §§ 1360 bis 1380 der Reichsversicherungsordnung
vom Bundesrate zugelassenen Sonderanstalten gelten ohne neue Zulassung durch
den Bundesrat bis zum 30. September 1916 als zugelassen. Sie müssen bis
dahin die Altersrente und die Hinterbliebenenbezüge nach Maßgabe dieses Gesetzes
gewähren.
Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Tag, bis zu welchem die Sonder-
anstalten die erforderlichen Änderungen ihrer Satzung zu beschließen haben.
Kommt eine Sonderanstalt der Anordnung nicht rechtzeitig nach, so ändert die
Aufsichtsbehörde die Satzung.