Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 1392 
Bis auf weiteres wird als Wochenbeitrag erhoben 
in Lohnklassee l . . .. .. . . .. 18 Pfennig, 
» » II .. . . . . . .. . . . . . . . ... 6 "„ 
» » III 34. 
" ) IV. . .. 42 „ 
- » V . . .... .. .. . .. .. . ... 50 „ 
§ 1397 
Zur Deckung der Gemeinlast scheidet jede Versicherungsanstalt 
vom 1. Januar 1917 an sechzig vom Hundert der Beiträge buchmäßig 
als Gemeinvermögen aus. Ihm schreibt sie für seinen buchmäßigen 
Bestand die Zinsen gut. Den Zinsfuß bestimmt der Bundesrat für 
die gleichen Zeiträume wie die Beiträge einheitlich. 
Artikel 2 
Die §§ 1294 und 1295 der Reichsversicherungsordnung werden gestrichen. 
Artikel 3 
Der Artikel 65 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs- 
ordnung erhält die folgende Fassung: 
Den Versicherten, die beim Inkrafttreten der Versicherungspflicht 
für ihren Berufszweig das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, 
werden auf die Wartezeit für die Altersrente für jedes volle Jahr, um 
das sie an diesem Tage älter als fünfunddreißig Jahre waren, vierzig 
Wochen und für den überschießenden Teil eines solchen Jahres die 
darauf entfallenden Wochen bis zu vierzig angerechnet. 
Artikel 4 
Die auf Grund der §§ 1360 bis 1380 der Reichsversicherungsordnung 
vom Bundesrate zugelassenen Sonderanstalten gelten ohne neue Zulassung durch 
den Bundesrat bis zum 30. September 1916 als zugelassen. Sie müssen bis 
dahin die Altersrente und die Hinterbliebenenbezüge nach Maßgabe dieses Gesetzes 
gewähren. 
Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Tag, bis zu welchem die Sonder- 
anstalten die erforderlichen Änderungen ihrer Satzung zu beschließen haben. 
Kommt eine Sonderanstalt der Anordnung nicht rechtzeitig nach, so ändert die 
Aufsichtsbehörde die Satzung.
	        
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