Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

11. 
12. 
13. 
14. 
gehabt hat. 
— 535 — 
von 951 bis 1100 Quadratmeter eingenommen hatten, er 
fahren eine Einschränkung von 13 vom Hundert 
von 1 101 bis 1 250 Quadratmeter eingenommen hatten er- 
fahren eine Einschränkung von 14 vom Hundert 
von 1251 bis 1 400 Quadratmeter eingenommen hatten, er-  
fahren eine Einschränkung von 15 vom Hundert 
von 1401 bis 1600 Quadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 16 vom Hundert 
15. über 1600 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren 
eine Einschränkung von 17 vom Hundert  
Die Quadratmeterfläche wird errechnet durch Feststellung der Papierseiten- 
größe und der Gesamtzahl der Seiten (Umfang), die die Zeitung im Jahre 1915 
der von ihnen für den Druck der Zeitung im 
Jahre 1915 verbrauchten Menge von ma- 
schinenglattem, holzhaltigen Druckpapier, er- 
rechnet für einen Zeitraum von zwei Monaten 
  
 
Zeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegenüber dem 
Jahre 1913 verringert hat, erhalten, wenn die Minderung 
1. 
2. 
3. 
bis zu 150 Quadratmeter beträgt, 
1 vom Hundert 
von 151 bis 300 Quadratmeter 
beträgt, 2 vom Hundert 
über 300 Quadratmeter beträgt, 
3 vom Hundert  
  
über diejenige Menge hinaus, 
zu deren Bezug sie gemäß 
Ziffer 1 berechtigt sind. 
Zeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegenüber dem 
Jahre 1913 vermehrt hat, erhalten, wenn die Vermehrung 
1. 
2. 
3. 
4. 
5. 
bis zu 50 Quadratmeter beträgt, 
4 vom Hundert 
von 51 bis 75 Quadratmeter beträgt, 
6 vom Hundert 
von 76 bis 100 Quadratmeter 
beträgt, 8 vom Hundert 
von 101 bis 125 Quadratmeter 
beträgt, 10 vom Hundert 
über 125 Quadratmeter beträgt, 
 
  
12,5 vom Hundert  
unter derjenigen Menge, zu 
deren Bezug sie gemäß 
Ziffer 1 berechtigt sind. 
2. Alle übrigen Bezieher von unbedrucktem, maschinenglatten, holzhaltigen 
Druckpapier dürfen für die Zeit vom 1. Juli 1916 bis zum 31. August 1916 
nur 85 vom Hundert derjenigen Menge von solchem Papier beziehen, die sie im 
Jahre 1915, berechnet auf einen Zeitraum von zwei Monaten, bezogen haben. 
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