Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 3 
Die Landeszentralbehörden sind berechtigt, die Erntevorschätzung auf andere 
Früchte zu erstrecken. 
§ 4 
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt, 
zur Feststellung der Hektarerträge Grundstücke landwirtschaftlicher Betriebsinhaber 
zu betreten. 
§ 5 
Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist eine nach Bezirken der unteren 
Verwaltungsbehörden gegliederte Zusammenstellung der Ergebnisse (Muster I, II, II) 
einzusenden: 
a) für die im § 1a genannten Früchte bis zum 1. August 1916; 
b) für die im § 1b genannten Früchte bis zum 1. September 1916; 
c) für die im § 1c genannten Früchte bis zum 5. Oktober 1916. 
§ 6 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. 
Dem Kaiserlichen Statistischen Amte sind die Ausführungsbestimmungen 
bis zum 1. Juli 1916 einzusenden. 
§ 7 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 21. Juni 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
 
	        
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