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§ 4
Der Reichskanzler kann mit Zustimmung des Bundesrats die Reichsabgaben
ermäßigen oder aufheben. Die Aufhebung der Reichsabgaben hat aber spätestens
nach Ablauf des zweiten Rechnungsjahrs nach Friedensschluß zu erfolgen, wenn
es der Reichstag verlangt. § 5
Der Zeitpunkt, mit dem das Gesetz in Kraft tritt, wird durch Kaiserliche
Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats festgesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 21. Juni 1916.
(Siegel) Wilhelm
von Bethmann Hollweg
Zusammenstellung
der Reichsabgaben im Post- und Telegraphenverkehr
Als Reichsabgabe wird
Lfde. ein Zuschlag zu den Post-
Nr. Gegenstand
und Telegraphengebühren
1. Briefe
a) im Orts- und Nächbarortsverkehr.......... 2½ Pf.
b) im sonstigen Verkehr .. 5 „
2. Postkarten ... 2½
3. Pakete
I. bis zum Gewichte von 5 Kilogramm
a) auf Entfernungen bis 75 Kilometer ein-
schließlich .... .... 5 »
b) auf alle weiteren Entfernungen 10 „ von jeder
II. beim Gewicht über 5 Kilogramm Sendung
a) auf Entfernungen bis 75 Kilometer ein-
schließlich 10 „
b) auf alle weiteren Entfernungen 20 „
4. Briefe mit Wertangabe
a) auf Entfernungen bis 75 Kilometer einschließlich 5 -
b) auf alle weiteren Entfernunen 10 „
5. Postauftragsbriefe .. 5 „
von jedem Worte,
6. Telegrammme . . .. 2 „ mindestens 10 Pf.
von jedem Telegramm
7. Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten 5. von jeder Sendung