Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 8 
Wird die Erlaubnis versagt oder zurückgenommen, oder wird der Handel 
untersagt, so hat der Kommunalverband, in dessen Bezirk sich die Hauptnieder- 
lassung und in Ermangelung einer inländischen Hauptniederlassung eine Zweig- 
niederlassung befindet, die Vorräte an Lebensmitteln zu übernehmen und auf 
Rechnung und Kosten des Händlers zu verwerten. Ist Beschwerde (§ 5) ein- 
gelegt, so ist mit der Übernahme nach Möglichkeit bis zur Entscheidung über die 
Beschwerde zu warten. 
Über Streitigkeiten, die sich aus der Übernahme und Verwertung zwischen 
den Beteiligten ergeben, entscheidet endgültig die von den Landeszentralbehörden 
bestimmte Behörde. 
Die Landeszentralbehörden können die dem Kommunalverbande nach Abs. 1 
obliegende Verpflichtung auf eine andere Stelle übertragen. 
§ 9 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer ohne die erforderliche 
Erlaubnis entgegen einer nach § 4 Abs. 2 erfolgten Untersagung mit Lebens- oder 
Futtermitteln Handel treibt. 
§ 10 
Auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen finden die Vorschriften in den 
§§ 1 bis 9 keine Anwendung. 
Der Wandergewerbeschein, die Legitimationskarte und dergleichen (Titel II 
und III der Reichsgewerbeordnung) sind aber zu entziehen oder zu versagen, wenn 
bei demjenigen, für den sie beantragt oder erteilt sind, Umstände vorliegen, welche 
die Versagung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 rechtfertigen würden. 
§ 11 
Wer den Preis für Lebens- oder Futtermittel durch unlautere Machen- 
schaften, insbesondere Kettenhandel, steigert, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
§ 12 
Es ist verboten, in periodischen Druckschriften oder in sonstigen Mitteilungen, 
die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, 
1. ohne vorherige Genehmigung der Polizeibehörde des Ortes der gewerb- 
lichen Niederlassung oder, in Ermangelung einer solchen, des Wohnorts 
des Anzeigenden sich zum Erwerbe von Lebens- oder Futtermitteln zu 
erbieten oder zur Abgabe von Preisangeboten auf sie aufzufordern;
	        
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