Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 4 
Die Reichskartoffelstelle kann die Lieferung der von ihr festgesetzten und 
dem Bedarfsverbande zugewiesenen Kartoffelmengen einem Überschußverband oder 
einer Vermittlungsstelle (§ 7) übertragen. Die Bedarfsverbände sind verpflichtet, 
die zugewiesenen Kartoffelmengen am Verladeort abzunehmen oder die Abnahme 
durch den Abschluß von Lieferungsverträgen mit der ihnen bezeichneten Stelle 
sicherzustellen. Den Bedarfsverbänden gleich stehen die Heeresverwaltungen, die 
Marineverwaltung, die Reichsbranntweinstelle und die Trockenkartoffel-Verwertungs- 
gesellschaft. 
Die Reichskartoffelstelle oder die von ihr beauftragten Stellen bestimmen, 
welche Mengen und zu welchen Zeiten Kartoffeln aus einem Kommunalverband 
an die Reichskartoffelstelle oder die von ihr bestimmten Stellen abzugeben sind. 
Die Reichskartoffelstelle schreibt die Bedingungen der Lieferung und Ab- 
nahme vor. 
§ 5 
Der Reichskanzler kann Grundsätze über die Verpflichtung der Kommunal- 
verbände und der Kartoffelerzeuger zur Sicherstellung und Abgabe von Kartoffeln 
aufstellen und das Verfüttern von Kartoffeln und Erzeugnissen der Kartoffel- 
trocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation beschränken oder verbieten. Er kann 
nähere Bestimmungen über die Verpflichtung der Kartoffelerzeuger treffen und 
bestimmen, daß Zuwiderhandlungen dagegen sowie gegen die zu ihrer Durchführung 
ergehenden Anordnungen der zuständigen Behörden mit Gefängnis bis zu sechs 
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft werden, 
und daß neben der Strafe die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung 
bezieht, eingezogen werden können, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören 
oder nicht. 
§ 6 
Die Kommunalverbände haben die übernommenen Mengen durch Einmieten 
oder Einlagern sorgfältig aufzubewahren, soweit sie diese nicht verteilen. Das 
Einmieten und Einlagern sowie die zur Erhaltung der Kartoffelmengen sonst 
nötigen Maßnahmen haben unter Zuziehung von Sachverständigen zu erfolgen. 
Die Landeszentralbehörden treffen die näheren Bestimmungen. 
Die Kommunalverbände und die Vermittlungsstellen (§ 7) können in ihrem 
Bezirke zum Einmieten geeignete Flächen und Lagerräume für das Einlagern in 
Anspruch nehmen. 
Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde fest und entscheidet 
über Streitigkeiten. Ihre Entscheidung ist endgültig. 
 
§ 7 
 Die Landeszentralbehörden haben für ihren Bezirk oder Teile ihres Be- 
zirkes bis zum 1. August 1916 Vermittlungsstellen (Landeskartoffelstellen, Pro- 
vinzialkartoffelstellen) einzurichten. Die Vermittlungsstellen sind Behörden. Die 
Landeszentralbehörden treffen die näheren Bestimmungen.
	        
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