Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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14. Für jeden Grenzübertritt ist ein besonderer Sichtvermerk erforderlich. 
Beim Vorliegen eines dringenden staatlichen, wirtschaftlichen oder als be- 
rechtigt anzuerkennenden anderen Bedürfnisses kann der Sichtvermerk auch zur 
Rückreise oder zu mehrmaligem Grenzübertritt ausgestellt werden (Rückreise-, 
Dauersichtvermerk). Der Rückreise- und der Dauersichtvermerk werden in der 
Regel nur zum Überschreiten derselben Grenzübergangsstelle und nur dann aus- 
gestellt, wenn die völlige Zuverlässigkeit (Unverdächtigkeit) des Paßinhabers 
feststeht. 
15. In dem Sichtvermerke müssen angegeben sein: 
a) wenn er zur Ausreise ausgestellt wird: 
die deutsche Grenzausgangsstelle, 
der Zeitraum, innerhalb dessen die Ausreise erfolgen muß, 
das Reiseziel, 
der Reisezweck, 
die Dauer des Aufenthalts im Ausland; 
b) wenn er zur Einreise ausgestellt wird: 
die deutsche Grenzeingangsstelle, 
der Zeitraum, innerhalb dessen die Einreise erfolgen muß, 
das Reiseziel unter Hervorhebung der im Inland zu besuchenden 
Orte oder Örtlichkeiten, 
der Reisezweck, 
die Dauer des Aufenthalts im Inland, 
und sofern der Paßinhaber keinen Wohnsitz oder dauernden Auf- 
enthalt im Inland hat, in der Regel mindestens zwei Deutsche 
oder zwei deutsche Firmen, die im Inland aufgesucht werden 
sollen; 
c) wenn der Sichtvermerk zur Durchreise ausgestellt wird: 
die deutsche Grenzeingangsstelle, 
die deutsche Grenzausgangsstelle, 
der Zeitraum, innerhalb dessen die Einreise erfolgen muß, 
der für die Durchreise durch das Inland zu wählende Reiseweg, 
die für die Durchreise zur Verfügung stehende Zeit, 
das Reiseziel,  
der Reisezweck;
	        
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