Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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d) wenn der Sichtvermerk für Hin- und Ruͤckreise oder zu mehrmaligem 
Grenzübertritt ausgestellt wird (Rückreise-, Dauersichtvermerk): 
die deutsche Grenzausgangs- oder Grenzeingangsstelle, 
das Reiseziel, 
der Zeitpunkt, in dem die Gültigkeit des Sichtvermerkes erlischt, 
im Rückreisesichtvermerk außerdem: 
der Reisezweck. 
16. Der Antrag auf Ausstellung des Sichtvermerkes ist bei der zuständigen 
Behörde anzubringen. 
Mit dem Antrag hat der Paßinhaber vorzulegen: 
a) einen gültigen Paß, 
b) Nachweise, die den Zweck und die Notwendigkeit der Reise in aus- 
reichender Weise ergeben, 
I) nicht aufgezogene Photographien, die der Photographie im Passe 
entsprechen müssen, und zwar mindestens 3, bei einem Durchreise., 
Rückreise- oder Dauersichtvermerke mindestens 4, bei ausnahmsweiser 
Zubilligung von mehr als einer Grenzübergangsstelle so viel mehr 
Abzüge als Grenzübergangsstellen über die eine Stelle hinaus zugebillige 
werden sollen. 
Besondere Bestimmungen für Besatzungen der zwischen deutschen Seehäfen 
und dem Ausland verkehrenden Kauffahrteischiffe 
(Schiffsführer — Kapitäne —, Schiffsoffiziere, Schiffsleute sowie die übrigen auf 
dem Schiffe angestellten Personen). 
17. Zur Aufstellung der Sichtvermerke für die Schiffsbesatzung (See- 
schiffersichtvermerk) sind zuständig: 
a) wenn der Paß zur Ausreise aus einem deutschen Hafen an Bord eines 
Schiffes verwendet werden soll, die Sichtvermerksbehörde des Hafenorts, 
von dem aus der Paßinhaber die Fahrt antritt, oder falls am Hafen- 
ort eine solche ihren Sitz nicht hat, die für den Hafenort zuständige 
Ortspolizeibehörde;  
b) wenn der Paß zur Einreise in einen deutschen Hafen an Bord eines 
Schiffes verwendet werden soll, neben dem sonst zuständigen Berufs-
	        
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