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11. § 17 erhält folgende Fassung:
„Die Kommunalverbände haben auf Grund der Ernteflächenerhebung nach
der Bundesratsverordnung vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 383) und der
Vorschätzung der Ernte nach der Verordnung, betreffend die Erntevorschätzungen
im Jahre 1916 vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) bis zum 1. August
1916 der Reichsgetreidestelle anzugeben, wie groß die Ernteerträge ihres Bezirkes
nach den einzelnen Getreidearten zu schätzen sind. Sie haben ferner die Zahl der
Selbstversorger (§ 6 Abs. 1a) und der versorgungsberechtigten Bevölkerung mit-
zuteilen.“
12. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Jeder Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß das in seinem Bezirk
angebaute Brotgetreide zweckentsprechend geerntet und ausgedroschen wird; er hat
ferner unbeschadet des ihm nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zustehenden Rechtes dafür
zu sorgen, daß die beschlagnahmten Vorräte zweckentsprechend aufbewahrt und
ordnungsmäßig behandelt werden.“
Ferner ist im Abs. 2 anstatt „§ 6 Abs. 1b, Abs. 3)" zu setzen: "(§ 6
Abs. 1b, Abs. 4)".
13. § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"Aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes darf Brotgetreide, das ihm
gehört oder für ihn beschlagnahmt ist, vorbehaltlich der §§ 5, 27 Abs. 2 nur mit
Genehmigung der Reichsgetreidestelle entfernt werden. Der Genehmigung bedarf
es nicht, wenn es an die Reichsgetreidestelle oder zu Saatzwecken gegen Saat-
karte (§ 6a) geliefert werden soll. Im letzteren Falle wird die gelieferte Menge
dem empfangenden Kommunalverband auf seinen Bedarfsanteil angerechnet (§ 14
Abs. 1e). Hat der Kommunalverband nach § 14 Abs. 1f Getreide abzuliefern,
so erhöht sich die abzuliefernde Menge entsprechend.“
14. Im § 20 erhalten Abs. 2 und 3 folgende Fassung:
„Auf die festgesetzten Mengen ist anzurechnen, was aus dem Bezirke des
Kommunalverbandes an die Reichsgetreidestelle oder auf Grund einer Saatkarte
zu Saatzwecken geliefert worden ist.
Die Reichsgetreidestelle kann
a) anerkanntes Saatgetreide auf Antrag des Erzeugers,
b) Getreidemengen, die zur Aussaat im nächsten Wirtschaftsjahre benötigt
werden
von der Anrechnung auf den Bedarfsanteil § 14 Abs. 1e) ausnehmen oder auf
die festgesetzten Mengen (§ 14 Abs. 1f) anrechnen.“
15. Dem § 24 wird folgender Absatz 1 eingefügt:
„Die Verpflichtung der Kommunalverbände zur Ablieferung erstreckt sich
vorbehaltlich etwaiger anderer Anordnungen auf Grund des § 14 g und k auch
auf das nicht mahlfähige Getreide.“
Der bisherige einzige Absatz wird Abs. 2.