Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 616 — 
11. § 17 erhält folgende Fassung: 
„Die Kommunalverbände haben auf Grund der Ernteflächenerhebung nach 
der Bundesratsverordnung vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 383) und der 
Vorschätzung der Ernte nach der Verordnung, betreffend die Erntevorschätzungen 
im Jahre 1916 vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) bis zum 1. August 
1916 der Reichsgetreidestelle anzugeben, wie groß die Ernteerträge ihres Bezirkes 
nach den einzelnen Getreidearten zu schätzen sind. Sie haben ferner die Zahl der 
Selbstversorger (§ 6 Abs. 1a) und der versorgungsberechtigten Bevölkerung mit- 
zuteilen.“ 
12. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Jeder Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß das in seinem Bezirk 
angebaute Brotgetreide zweckentsprechend geerntet und ausgedroschen wird; er hat 
ferner unbeschadet des ihm nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zustehenden Rechtes dafür 
zu sorgen, daß die beschlagnahmten Vorräte zweckentsprechend aufbewahrt und 
ordnungsmäßig behandelt werden.“ 
Ferner ist im Abs. 2 anstatt „§ 6 Abs. 1b, Abs. 3)" zu setzen: "(§ 6 
Abs. 1b, Abs. 4)". 
13. § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
"Aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes darf Brotgetreide, das ihm 
gehört oder für ihn beschlagnahmt ist, vorbehaltlich der §§ 5, 27 Abs. 2 nur mit 
Genehmigung der Reichsgetreidestelle entfernt werden. Der Genehmigung bedarf 
es nicht, wenn es an die Reichsgetreidestelle oder zu Saatzwecken gegen Saat- 
karte (§ 6a) geliefert werden soll. Im letzteren Falle wird die gelieferte Menge 
dem empfangenden Kommunalverband auf seinen Bedarfsanteil angerechnet (§ 14 
Abs. 1e). Hat der Kommunalverband nach § 14 Abs. 1f Getreide abzuliefern, 
so erhöht sich die abzuliefernde Menge entsprechend.“ 
14. Im § 20 erhalten Abs. 2 und 3 folgende Fassung: 
„Auf die festgesetzten Mengen ist anzurechnen, was aus dem Bezirke des 
Kommunalverbandes an die Reichsgetreidestelle oder auf Grund einer Saatkarte 
zu Saatzwecken geliefert worden ist. 
Die Reichsgetreidestelle kann 
a) anerkanntes Saatgetreide auf Antrag des Erzeugers, 
b) Getreidemengen, die zur Aussaat im nächsten Wirtschaftsjahre benötigt 
werden 
von der Anrechnung auf den Bedarfsanteil § 14 Abs. 1e) ausnehmen oder auf 
die festgesetzten Mengen (§ 14 Abs. 1f) anrechnen.“ 
15. Dem § 24 wird folgender Absatz 1 eingefügt: 
„Die Verpflichtung der Kommunalverbände zur Ablieferung erstreckt sich 
vorbehaltlich etwaiger anderer Anordnungen auf Grund des § 14 g und k auch 
auf das nicht mahlfähige Getreide.“ 
Der bisherige einzige Absatz wird Abs. 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.