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Verfügung ist Beschwerde zulässig; über die Beschwerde entscheidet die höhere
Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.“
34. § 60 erhält folgende Fassung:
„Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ein-
tausendfünfhundert Mark wird bestraft:
1) wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungsbestim-
mungen zuwiderhandelt;
2) wer Brotgetreide, Mehl oder Schrot, das ihm von der Reichsgetreide-
stelle oder in deren Auftrag von anderen Stellen zu bestimmten Zwecken
überwiesen ist, ohne deren Erlaubnis zu anderen Zwecken verwendet.“
35. § 62 erhält folgende Fassung:
„Die Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem
Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) sowie die Ände-
rungen dieser Verordnung vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 461) und vom
19. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 508), ferner die Verordnungen über das
Verschroten von Brotgetreide zu Futterzwecken vom 2. Oktober 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 628), über Saatgetreide vom 13. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 36)
und über Brotgetreide vom 17. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 44) treten mit
dem 15. August 1916 außer Kraft mit den Maßgaben der §§ 63 bis 66.
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß und an welchem Tage einzelne
Vorschriften früher außer Kraft treten.“
36. Im § 63 ist anstatt „Verordnung vom 25. Januar 1915" zu setzen:
„Verordnungen vom 25. Januar 1915 und vom 28. Juni 1916“ anstatt
„16. August 1915" ist zu setzen: „16. August 1916“.
37. Im § 64 Abs. 1 ist zweimal anstatt „1915" "1916 zu setzen; ferner
ist „sich“ zu streichen und anstatt „auf dem Transporte befinden“ zu setzen:
"unterwegs sind“.
38. Im § 65 unter b ist statt „Kriegsgetreidegesellschaft m. b. H.“ zu
setzen: „Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung G. m. b. H.“
39. Im § 65 unter d ist hinter „Bezirkes“ einzufügen: „nach Maßgabe der
für den Kommunalverband bestehenden Bestimmungen über die Verbrauchsregelung“.
40. Im § 66 Abs. 1 ist statt "1915“ zu setzen „1916, das Wort „sich“
ist zu streichen, statt „auf dem Transporte befinden“ ist zu setzen: unterwegs
sind", statt „beendetem Transport“ ist zu setzen: „beendeter Beförderung“.
41. § 66 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Die Kommunalverbände haben die hiernach für sie beschlagnahmten Mengen
der Reichsgetreidestelle zur Verfügung zu stellen.“
42. §§ 67 und 70 werden gestrichen.