Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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43. Im § 68 Abs. 1 ist hinter „beziehen sich“ einzufügen: „vorbehaltlich 
des § 48 e“.   
44. Dem § 68 wird zwischen Abs.1 und dem jetzigen Abs. 2 folgender neuer Absatz 2 eingefügt: 
neuer Absatz 2 eingefügt: 
„Für das nach dem 13. September 1915 aus dem Ausland eingeführte 
Brotgetreide und Mehl gilt die Verordnung vom 11. September 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 569) in der Fassung vom 4. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 147).7 
45. Im § 68 Abs. 2 (jetzt Abs. 3) ist anstatt „Vorschrift“ zu setzen: „Vor- 
schriften“ und anstatt „Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H.“ „Reichsgetreidestelle, 
Geschäftsabteilung G. m. b. H.“. 
46. Dem  § 69 ist als Absatz 2 hinzuzufügen: 
„Vorräte, die verschwiegen sind, können neben der Strafe eingezogen werden, 
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.“ 
Artikel 2 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Verordnung über den 
Verkehr mit Brotgetreide, wie er sich aus dieser Verordnung ergibt, unter der 
Überschrift: „Bekanntmachung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916“ 
im Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen. 
Er kann weitere Übergangsbestimmungen erlassen. 
Artikel 3 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Für den Verkehr mit Brot- 
getreide und Mehl aus dem Erntejahr 19 15 bleiben die jetzt dafür geltenden Vorschriften 
bis zum 15. August 1916 einschließlich maßgebend; von diesem Zeitpunkt an 
gelten auch für ihn die Vorschriften dieser Verordnung. 
Berlin, den 29. Juni 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
 
	        
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