— 627 —
Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Sie können ihrer-
seits verlangen, daß diese Stelle diese Vorräte käuflich übernimmt, und eine Frist
zur Abnahme setzen, die mindestens vier Wochen betragen muß. Nach Ablauf der
Frist erlischt die Absatzbeschränkung nach § 1. Ist der Besitzer nicht zugleich
Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Frist zur Abnahme setzen.
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Buchweizen und Hirse,
die der Besitzer in seinem landwirtschaftlichen Betriebe zur nächsten Bestellung
nötig hat oder deren er zu seiner Ernährung oder zur Ernährung der Angehörigen
seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes bedarf. Den Angehörigen der Wirtschaft
stehen gleich Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie
kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Buchweizen und Hirse zu beanspruchen
haben. Der Reichskanzler kann bestimmen, welche Mengen dem Besitzer auf
Grund dieser Bestimmung zu belassen sind.
Die näheren Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme erläßt der
Reichskanzler.
§ 4
Soweit Buchweizen und Hirse der Überlassungspflicht nach § 3 unterliegen,
haben die Besitzer für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung derselben zu
sorgen. Sie dürfen diese Vorräte ohne Zustimmung der vom Reichskanzler be-
stimmten Stelle nicht verarbeiten. Als Verarbeiten gilt auch das Schälen. Sie
haben ferner dieser Stelle auf Erfordern Auskunft zu geben, Proben gegen Er-
stattung der Portokosten einzusenden oder Besichtigung der Frucht zu gestatten.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag der vom Reichkanzler bestimmten
Stelle anordnen, daß die Frucht von dem Besitzer mit den Mitteln seines land-
wirtschaftlichen Betriebs binnen einer bestimmten Frist ausgedroschen wird.
Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so kann die zuständige Be-
hörde auf Antrag der vom Reichskanzler bestimmten Stelle das Ausdreschen auf
dessen Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die
Vornahme in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu
gestatten.
§ 5
Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat dem zur Überlassung Ver-
pflichteten für die abgenommenen Mengen einen angemessenen Übernahmepreis zu
zahlen, der die im § 11 festgesetzten Preise nicht überschreiten darf.
§ 6
Ist der Verkäufer mit dem Preise nicht einverstanden, den die vom Reichs-
kanzler bestimmte Stelle geboten hat, so setzt die für den Ort, von dem aus die
Lieferung erfolgen soll, zuständige Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest.
Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Übernahme-