— 628 —
preises zu liefern; die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat vorläufig den von
ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen. Ist der Verpflichtete nicht zugleich
der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Festsetzung des Preises durch
die höhere Verwaltungsbehörde herbeiführen. Sein Recht erlischt, wenn er nicht
binnen drei Monaten nach Mitteilung des Preisangebots an den Verpflichteten
davon Gebrauch macht.
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag
der vom Reichskanzler bestimmten Stelle durch Anordnung der zuständigen Be-
hörde auf diese Stelle oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person über-
tragen. Die Anordnung ist an den zur Überlassung Verpflichteten zu richten.
Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht.
Neben dem Übernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei längerer
Dauer eine angemessene Vergütung gezahlt werden, deren Höhe die höhere Ver-
waltungsbehörde des Aufbewahrungsorts endgültig festsetzt.
§ 7
Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitig-
keiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zum Dreschen oder
zur käuflichen Überlassung sowie aus der Überlassung ergeben.
§ 8
Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle darf die übernommenen Buch-
weizen- und Hirsemengen nur an die Heeres- und Marineverwaltung, an Kom-
munalverbände oder an die vom Reichskanzler bestimmten Stellen abgeben.
Der Reichskanzler kann die Bedingungen und Preise bestimmen, zu denen
die von ihm bestimmte Stelle die von ihr übernommenen Mengen zu verteilen
und abzugeben hat.
§ 9
Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle kann mit Genehmigung des Reichs-
kanzlers Buchweizen- und Hirsemühlen sowie Nährmittelfabriken und andere Stellen
durch Bezugsscheine zum freihändigen Ankauf von Buchweizen und Hirse im In-
land ermächtigen. Auf die von diesen Betrieben erworbenen Mengen finden die
Vorschriften in den §§ 3 bis 7 keine Anwendung. Der Reichskanzler kann
nähere Bestimmungen über den Erwerb, die Verarbeitung sowie über Bedingungen
und Preise treffen, zu denen die Erzeugnisse abzusetzen sind.
§ 10
Buchweizen und Hirse, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle
1) nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 zu Saatzwecken freigegeben sind, dürfen nur durch
die von der Landeszentralbehörde bezeichnete Saatstelle abgesetzt werden. Die vom