Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 652 — 
§ 11 
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Aus- 
nahmen gestatten. 
§ 12 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf- 
zehnhundert Mark wird bestraft 
1. wer Grünkern der Vorschrift im § 1 zuwider absetzt; 
2. wer die ihm nach § 2 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist 
erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 
3. wer den Vorschriften im § 4 zuwiderhandelt, insbesondere wer eine von 
ihm geforderte Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt oder 
wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 
4. wer Grünkern, der ihm von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle 
zu bestimmten Zwecken zugewiesen ist, ohne Erlaubnis zu anderen Zwecken 
verwendet; 
5. wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen zuwiderhandelt. 
§ 13 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 3. Juli 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
— — 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.