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§ 11
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Aus-
nahmen gestatten.
§ 12
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf-
zehnhundert Mark wird bestraft
1. wer Grünkern der Vorschrift im § 1 zuwider absetzt;
2. wer die ihm nach § 2 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist
erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
3. wer den Vorschriften im § 4 zuwiderhandelt, insbesondere wer eine von
ihm geforderte Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt oder
wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
4. wer Grünkern, der ihm von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle
zu bestimmten Zwecken zugewiesen ist, ohne Erlaubnis zu anderen Zwecken
verwendet;
5. wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungs-
bestimmungen zuwiderhandelt.
§ 13
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 3. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
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Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.