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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 151
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Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung eines Kriegsjahrs für Angehörige des Reichs-
heers und der Kaiserlichen Marine, die auf Befehl dem türkisch-italienischen Kriege 1911/12 oder
dem Balkankriege 1912/13 beigewohnt haben. S. 653. — Bekanntmachung über die Abände-
rung der Preise für wasserlösliche Phosphorsäure. S. 653.
(Nr. 5305) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung eines Kriegsjahrs für Angehörige
des Reichsheers und der Kaiserlichen Marine, die auf Befehl dem türkisch-
italienischen Kriege 1911/12 oder dem Balkankriege 1912/13 beigewohnt
haben. Vom 26. Juni 1916.
Auf Ihren Bericht vom 21. Juni 1916 bestimme Ich auf Grund des § 17
des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 und des § 7 des Mannschafts-
versorgungsgesetzes vom gleichen Tage, daß den Angehörigen des Reichsheers
und der Kaiserlichen Marine, die auf Befehl dem türkisch-italienischen Kriege in
den Jahren 1911/12 oder dem Balkankrieg in den Jahren 1912/13 beigewohnt
haben, ein Kriegsjahr anzurechnen ist. Fällt die Anwesenheit auf dem Kriegs-
schauplatz in mehrere Kalenderjahre, so ist das erste Jahr als Kriegsjahr an-
zurechnen.
Großes Hauptquartier, den 26. Juni 1916.
Wilhelm
von Bethmann Hollweg
An den Reichskanzler.
(Nr. 5306) Bekanntmachung über die Abänderung der Preise für wasserlösliche Phosphor-
säure. Vom 4. Juli 1916.
Auf Grund des § 12 Satz 2 der Verordnung des Bundesrats über künstliche
Düngemittel vom 11. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) wird folgendes
bestimmt:
Artikel 1
Die in der der Bekanntmachung über künstliche Düngemittel vom 11. Ja-
nuar 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) beigefügten Liste unter A 1 bis 3 aufgeführten,
durch die Bekanntmachung vom 5. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 441) geänderten
Preise werden folgendermaßen abgeändert:
Reichs-Gesetzbl. 1916. 162
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juli 1916.