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1. Der Hoöchstpreis für reines Superphosphat (A 1) beträgt bei einem
Gehalt an wasserlöslicher Phosphorsäure von 11,99 v. H. und darunter für
1 kg% wasserlösliche Phosphorsäure im Gebiet I 110 Pfennig.
2. Der Höchstpreis für Mischungen von Superphosphat mit schwefelsaurem
Ammoniak beziehungsweise Natrium-Ammoniumsulfat (A 2) beträgt bei einem
Gesamtgehalte von Stickstoff und wasserlöslicher Phosphorsäure von 11,99 v. H.
und darunter für 1 kg% wasserlösliche Phosphorsäure im Gebiet I 110 Pfennig.
3. Der Höchstpreis für Ammoniak-Superphosphat und Nakrium-Ammoninum-
sulfat-Superphosphat, denen Kali zugemischt ist (A 3), beträgt bei einem Gesamt-
gehalt an Stickstoff und wasserlöslicher Phosphorsäure von 11,99 v. H. und
darunter für 1 kg%
wasserlösliche Phosphorsäure ..-................... 110 Pfennig,
Ammoniabk-Stickstoff .. . . . . . .. ............... .... 210 „
Kali (K20) ... 35 „
4. Die Höchstpreise für die in Nummer 1 bis 3 genannten Düngemittel
bleiben für die Preisgebiete II und Ill unverändert.
5. Sofern Mischungen von Superphosphat mit schwefelsaurem Ammoniak
beziehnungsweise Natrium-Ammoniumsulfat vor dem 21. Juni 1916 hergestellt
und vereinbarungsgemäß vor dem 15. August 1916 zu liefern sind, betragen die
Höchstpreise bei einem Gesamtgehalt an Stickstoff und wasserlöslicher Phospher-
säure von 12 bis 16 v. H. und darüber für 1 kg%
im Gebiet I wasserlösliche Phosphorsäue 110 Pfennig,
Ammoniak-Stickstoff 210 „
:. I wasserlösliche Phosphorsäure 102 „
« Ammoniak-Stickstoff................. 210 „
„: „ II wasserlösliche Phosphorsäure 98 „
Ammoniak-Stickstoff 210 „
6. Unter den in Nummer 5 genannten Voraussetzungen betragen die Höchst-
preise für Ammoniak-Superphosphat und Natrium- Ammoniumsulfat- Superphosphat,
denen Kali zugemischt ist (A 3), für 1 kg%
wasserlösliche Phosphorsäurer .... wie zu 5
Ammoniak·Stickstoff ............ -................ wie zu 5,
Kali (K2O) 35 Pfennig.
Artikel 2
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 4. Juli 1916.
Der Reichskanzker
Im Auftrage
Kautz
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur dle Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.