Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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1. Der Hoöchstpreis für reines Superphosphat (A 1) beträgt bei einem 
Gehalt an wasserlöslicher Phosphorsäure von 11,99 v. H. und darunter für 
1 kg% wasserlösliche Phosphorsäure im Gebiet I 110 Pfennig. 
2. Der Höchstpreis für Mischungen von Superphosphat mit schwefelsaurem 
Ammoniak beziehungsweise Natrium-Ammoniumsulfat (A 2) beträgt bei einem 
Gesamtgehalte von Stickstoff und wasserlöslicher Phosphorsäure von 11,99 v. H. 
und darunter für 1 kg% wasserlösliche Phosphorsäure im Gebiet I 110 Pfennig. 
3. Der Höchstpreis für Ammoniak-Superphosphat und Nakrium-Ammoninum- 
sulfat-Superphosphat, denen Kali zugemischt ist (A 3), beträgt bei einem Gesamt- 
gehalt an Stickstoff und wasserlöslicher Phosphorsäure von 11,99 v. H. und 
darunter für 1 kg% 
wasserlösliche Phosphorsäure ..-................... 110 Pfennig, 
Ammoniabk-Stickstoff .. . . . . . .. ............... .... 210 „ 
Kali (K20) ... 35 „ 
4. Die Höchstpreise für die in Nummer 1 bis 3 genannten Düngemittel 
bleiben für die Preisgebiete II und Ill unverändert. 
5. Sofern Mischungen von Superphosphat mit schwefelsaurem Ammoniak 
beziehnungsweise Natrium-Ammoniumsulfat vor dem 21. Juni 1916 hergestellt 
und vereinbarungsgemäß vor dem 15. August 1916 zu liefern sind, betragen die 
Höchstpreise bei einem Gesamtgehalt an Stickstoff und wasserlöslicher Phospher- 
säure von 12 bis 16 v. H. und darüber für 1 kg% 
im Gebiet I wasserlösliche Phosphorsäue 110 Pfennig, 
Ammoniak-Stickstoff 210 „ 
:. I wasserlösliche Phosphorsäure 102 „ 
« Ammoniak-Stickstoff................. 210 „ 
„: „ II wasserlösliche Phosphorsäure 98 „ 
Ammoniak-Stickstoff 210 „ 
6. Unter den in Nummer 5 genannten Voraussetzungen betragen die Höchst- 
preise für Ammoniak-Superphosphat und Natrium- Ammoniumsulfat- Superphosphat, 
denen Kali zugemischt ist (A 3), für 1 kg% 
wasserlösliche Phosphorsäurer .... wie zu 5 
Ammoniak·Stickstoff ............ -................ wie zu 5, 
Kali (K2O) 35 Pfennig. 
Artikel 2 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 4. Juli 1916. 
Der Reichskanzker 
Im Auftrage 
Kautz 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur dle Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
 
	        
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