Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 679 — 
Soweit der Bundesrat solche Bestimmungen nicht erläßt, können sie von 
den Landeszentralbehörden erlassen werden. 
§ 15 
Durch die Feststellung der Beschädigung wird ein Rechtsanspruch nicht 
begründet. 
§ 16 
Vorschüsse und Vorentschädigungen, welche die Bundesstaaten und Elsaß- 
Lothringen auf Schäden im Sinne dieses Gesetzes ausgezahlt haben oder künftig 
auszahlen, werden ihnen im Rahmen der nach diesem Gesetze getroffenen Fest- 
stellungen vom Reiche erstattet. Der Zeitpunkt der Erstattung wird durch be- 
sonderes Gesetz bestimmt. 
Im Bedarfsfalle hat das Reich den Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen 
zur Ermöglichung notwendiger Auszahlungen Vorschüsse zu leisten. 
§ 17 
Die Landeszentralbehörden sind befugt, den Ausschüssen und Oberausschüssen 
weitere Befugnisse, insbesondere die Feststellung von Schäden über die Vorschriften 
dieses Gesetzes hinaus, zu übertragen. 
§ 18 
Soweit in einem reichs- oder landesrechtlich geordneten Vorentschädigungs- 
verfahren Kriegsschäden bis zum Betrage von eintausendfünfhundert Mark im 
Wege der Einigung mit dem Geschädigten festgestellt sind oder werden, behält es 
hierbei sein Bewenden. 
§ 19 
Soweit Kriegsschäden der in diesem Gesetze bezeichneten Art vor dem In- 
krafttreten dieses Gesetzes in einem reichs- oder landesrechtlich geordneten Vor- 
entschädigungsverfahren angemeldet sind, gilt dies als Feststellungsantrag im 
Sinne des § 5 dieses Gesetzes. 
§ 20 
Die Feststellung der innerhalb der Hoheitsgrenze des Reichs eingetretenen 
Schädigungen der Seeschiffahrt unterliegt nicht den Vorschriften dieses Gesetzes. 
§ 21 
Der Ersatz für die durch den Krieg verursachten Beschädigungen an Leib 
und Leben wird, unbeschadet bestehender gesetzlicher Vorschriften, durch besonderes 
Reichsgesetz geregelt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.