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Soweit der Bundesrat solche Bestimmungen nicht erläßt, können sie von
den Landeszentralbehörden erlassen werden.
§ 15
Durch die Feststellung der Beschädigung wird ein Rechtsanspruch nicht
begründet.
§ 16
Vorschüsse und Vorentschädigungen, welche die Bundesstaaten und Elsaß-
Lothringen auf Schäden im Sinne dieses Gesetzes ausgezahlt haben oder künftig
auszahlen, werden ihnen im Rahmen der nach diesem Gesetze getroffenen Fest-
stellungen vom Reiche erstattet. Der Zeitpunkt der Erstattung wird durch be-
sonderes Gesetz bestimmt.
Im Bedarfsfalle hat das Reich den Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen
zur Ermöglichung notwendiger Auszahlungen Vorschüsse zu leisten.
§ 17
Die Landeszentralbehörden sind befugt, den Ausschüssen und Oberausschüssen
weitere Befugnisse, insbesondere die Feststellung von Schäden über die Vorschriften
dieses Gesetzes hinaus, zu übertragen.
§ 18
Soweit in einem reichs- oder landesrechtlich geordneten Vorentschädigungs-
verfahren Kriegsschäden bis zum Betrage von eintausendfünfhundert Mark im
Wege der Einigung mit dem Geschädigten festgestellt sind oder werden, behält es
hierbei sein Bewenden.
§ 19
Soweit Kriegsschäden der in diesem Gesetze bezeichneten Art vor dem In-
krafttreten dieses Gesetzes in einem reichs- oder landesrechtlich geordneten Vor-
entschädigungsverfahren angemeldet sind, gilt dies als Feststellungsantrag im
Sinne des § 5 dieses Gesetzes.
§ 20
Die Feststellung der innerhalb der Hoheitsgrenze des Reichs eingetretenen
Schädigungen der Seeschiffahrt unterliegt nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 21
Der Ersatz für die durch den Krieg verursachten Beschädigungen an Leib
und Leben wird, unbeschadet bestehender gesetzlicher Vorschriften, durch besonderes
Reichsgesetz geregelt.