Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Zur Sicherung des Beweises für Beschädigungen der im Abs. 1 bezeichneten 
Art hat das Amtsgericht auf Antrag die Einnahme des Augenscheins und die 
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anzuordnen, wenn zu besorgen 
ist, daß das Beweismittel verloren oder die Benutzung desselben erschwert werde. 
Zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Beschädigte zur Zeit der Beschädigung 
seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Auf die Beweisaufnahme finden die Vor- 
schriften über die Beweisaufnahme in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten entsprechende 
Anwendung. Das Verfahren ist kosten- und gebührenfrei. 
Berechtigt, den Antrag zu stellen, ist der Beschädigte sowie jeder, zu dem 
der Beschädigte zur Zeit der Beschädigung in einem Verhältnis stand, vermöge 
dessen er diesem gegenüber unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden 
konnte. 
§ 22 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1916, § 21 Abs. 2, 3 jedoch mit 
dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 3. Juli 1916. 
(Siegel) Wilhelm 
von Bethmann Hollweg 
  
(Nr. 5315) Gesetz über Kapitalabfindung an Stelle von Kriegsversorgung (Kapitalabfindungs- 
geset). Vom 3. Juli 1916. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Personen, die aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges auf Grund des 
Mannschaftsversorgungsgesetzes oder des Militärhinterbliebenengesetzes Anspruch 
auf Kriegsversorgung haben, können auf ihren Antrag zum Erwerb oder zur 
wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes nach Maßgabe der folgenden Vor- 
schriften durch Zahlung eines Kapitals abgefunden werden.
	        
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