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Zur Sicherung des Beweises für Beschädigungen der im Abs. 1 bezeichneten
Art hat das Amtsgericht auf Antrag die Einnahme des Augenscheins und die
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anzuordnen, wenn zu besorgen
ist, daß das Beweismittel verloren oder die Benutzung desselben erschwert werde.
Zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Beschädigte zur Zeit der Beschädigung
seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Auf die Beweisaufnahme finden die Vor-
schriften über die Beweisaufnahme in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten entsprechende
Anwendung. Das Verfahren ist kosten- und gebührenfrei.
Berechtigt, den Antrag zu stellen, ist der Beschädigte sowie jeder, zu dem
der Beschädigte zur Zeit der Beschädigung in einem Verhältnis stand, vermöge
dessen er diesem gegenüber unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden
konnte.
§ 22
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1916, § 21 Abs. 2, 3 jedoch mit
dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 3. Juli 1916.
(Siegel) Wilhelm
von Bethmann Hollweg
(Nr. 5315) Gesetz über Kapitalabfindung an Stelle von Kriegsversorgung (Kapitalabfindungs-
geset). Vom 3. Juli 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1
Personen, die aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges auf Grund des
Mannschaftsversorgungsgesetzes oder des Militärhinterbliebenengesetzes Anspruch
auf Kriegsversorgung haben, können auf ihren Antrag zum Erwerb oder zur
wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes nach Maßgabe der folgenden Vor-
schriften durch Zahlung eines Kapitals abgefunden werden.