Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Eine Kapitalabfindung kann auch dann gewährt werden, wenn Versorgungs- 
berechtigte zum Erwerb eigenen Grundbesitzes einem gemeinnützigen Bau= oder 
Siedlungsunternehmen beitreten wollen. 
Uber den Antrag entscheidet die oberste Militärverwaltungsbehörde. 
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Eine Kapitalabfindung kann bewilligt werden, wenn 
1. die Versorgungsberechtigten das 21. Lebensjahr vollendet und das 
55. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben; ausnahmsweise kann 
auch nach dem 55. Lebensjahr eine entsprechende Abfindung gewährt 
werden, 
2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist, 
3. nach Art des Versorgungsgrundes ein späterer Wegfall der Kriegs- 
versorgung nicht zu erwarten ist, 
4. für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr besteht. 
Hält die oberste Militärverwaltungsbehörde eine nützliche Verwendung des 
Geldes nicht für gewährleistet, so ist dem Antragsteller vor der Entscheidung 
schriftlich Kenntnis von den Gründen und Gelegenheit zur Außerung zu geben. 
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Die Kapitalabfindung kann umfassen: 
Die Kriegszulage (& 14 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 
— Reichs-Gesetzbl. 1906 S. 593 ff. —), die Verstümmelungszulage (& 13 des 
Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 — Reichs-Gesetzbl. 1906 
S. 593 ff. —) und die Tropenzulage in Höhe der Kriegszulage (IG& 67 und 69 
des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 — Reichs-Gesetzbl. 1906 
S. 593 ff. —) sowie die auf Grund des Millitärhinterbliebenengesetzes vom 
17. Mai 1907 — Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 214 ff. — zustehenden Bezüge für 
die Witwe eines Feldwebels, Vizefeldwebels, Sergeanten mit der Löhnung eines 
Vizefeldwebels oder eines Jugführers der freiwilligen Kriegskrankenpflege bis zur 
Höhe von 300 Mark, für die Witwe eines Sergeanten, Unteroffiziers, Zugführer- 
stellvertreters oder Sektionsführers der freiwilligen Kriegskrankenpflege bis zur 
Höhe von 250 Mark, für die Witwe eines Gemeinen oder einer jeden anderen 
berson des Unterpersonals der freiwilligen Kriegskrankenpflege bis zur Höhe von 
00 Mark. 
Die Abfindung kann auf einen Teilbetrag dieser Versorgungsgebührnisse 
beschränkt werden. 
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Der Berechnung der Abfindungssumme wird das Lebensjahr zugrunde 
gelegt, das der Antragsteller in demjenigen Jahre, welches auf den Tag der 
Antragstellung folgt, vollendet.
	        
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