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Eine Kapitalabfindung kann auch dann gewährt werden, wenn Versorgungs-
berechtigte zum Erwerb eigenen Grundbesitzes einem gemeinnützigen Bau= oder
Siedlungsunternehmen beitreten wollen.
Uber den Antrag entscheidet die oberste Militärverwaltungsbehörde.
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Eine Kapitalabfindung kann bewilligt werden, wenn
1. die Versorgungsberechtigten das 21. Lebensjahr vollendet und das
55. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben; ausnahmsweise kann
auch nach dem 55. Lebensjahr eine entsprechende Abfindung gewährt
werden,
2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist,
3. nach Art des Versorgungsgrundes ein späterer Wegfall der Kriegs-
versorgung nicht zu erwarten ist,
4. für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr besteht.
Hält die oberste Militärverwaltungsbehörde eine nützliche Verwendung des
Geldes nicht für gewährleistet, so ist dem Antragsteller vor der Entscheidung
schriftlich Kenntnis von den Gründen und Gelegenheit zur Außerung zu geben.
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Die Kapitalabfindung kann umfassen:
Die Kriegszulage (& 14 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906
— Reichs-Gesetzbl. 1906 S. 593 ff. —), die Verstümmelungszulage (& 13 des
Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 — Reichs-Gesetzbl. 1906
S. 593 ff. —) und die Tropenzulage in Höhe der Kriegszulage (IG& 67 und 69
des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 — Reichs-Gesetzbl. 1906
S. 593 ff. —) sowie die auf Grund des Millitärhinterbliebenengesetzes vom
17. Mai 1907 — Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 214 ff. — zustehenden Bezüge für
die Witwe eines Feldwebels, Vizefeldwebels, Sergeanten mit der Löhnung eines
Vizefeldwebels oder eines Jugführers der freiwilligen Kriegskrankenpflege bis zur
Höhe von 300 Mark, für die Witwe eines Sergeanten, Unteroffiziers, Zugführer-
stellvertreters oder Sektionsführers der freiwilligen Kriegskrankenpflege bis zur
Höhe von 250 Mark, für die Witwe eines Gemeinen oder einer jeden anderen
berson des Unterpersonals der freiwilligen Kriegskrankenpflege bis zur Höhe von
00 Mark.
Die Abfindung kann auf einen Teilbetrag dieser Versorgungsgebührnisse
beschränkt werden.
4
Der Berechnung der Abfindungssumme wird das Lebensjahr zugrunde
gelegt, das der Antragsteller in demjenigen Jahre, welches auf den Tag der
Antragstellung folgt, vollendet.