Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

54. Lebensjahre ........... .... ................ das 8¾ fache 
55. » ............. : 8¼ „ 
des Jahresbetrags der betreffenden Bezüge oder eines Teiles derselben. 
(6 
Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist durch die Form der 
Auszahlung und in der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger 
Weiterveräußerung des Grundstücks oder des an ihm bestehenden Rechtes zu 
sichern. Zu diesem Zwecke kann die oberste Militärverwaltungsbehörde insbesondere 
anordnen, daß die Weiterverdußerung und Belastung des auf Grund der Kapital- 
abfindung erworbenen Grundstücks innerhalb einer Frist von nicht über zwei 
Jahren nur mit ihrer Genehmigung zulässig ist. Diese Anordnung wird mit der 
Eintragung in das Grundbuch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen 
der obersten Militärverwaltungsbehörde. 
87 
Die Abfindungssumme ist auf Erfordern insoweit zurückzuzahlen, als sie 
nicht innerhalb einer von der obersten Militärverwaltungsbehörde bemessenen 
Frist bestimmungsgemäß verwendet ist. 
(8 
Wird der Zweck der Kapitalabfindung vereitelt, so ist auf Erfordern der 
obersten Militärverwaltungsbehörde die Abfindungssumme zurückzuzahlen. 
Zur Sicherung der Rückzahlung der Abfindungssumme kann die oberste 
Militärverwaltungsbehörde die Eintragung einer Sicherungshypothek verlangen. 
Die Verpflichtung zur Rückzahlung beschränkt sich auf den Betrag, auf 
den die Abfindungssumme festzusetzen gewesen wäre, wenn der Abgefundene den 
Antrag auf Kapitalabfindung im Zeitpunkt der Rückforderung gestellt hätte. 
89 
Dem Abgefundenen können auf Antrag die durch die Kapitalabfindung 
erloschenen Gebuͤhrnisse gegen Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt 
werden, wenn er zur Erlangung einer anderen Erwerbsmöglichkeit das Grundstück 
weiterveräußert oder wenn andere wichtige Gruͤnde vorliegen. 
Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung; der Be- 
rechnung ist der Jeitpunkt der Rückzahlung zugrunde zu legen. 
10 
Der nach § 4 Abs. 2 erloschene Anspruch lebt mit Wirkung vom Ersten 
des Monats wieder auf, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt ist. 
Reichs.Gesetzbl. 1916. 167
	        
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