54. Lebensjahre ........... .... ................ das 8¾ fache
55. » ............. : 8¼ „
des Jahresbetrags der betreffenden Bezüge oder eines Teiles derselben.
(6
Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist durch die Form der
Auszahlung und in der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger
Weiterveräußerung des Grundstücks oder des an ihm bestehenden Rechtes zu
sichern. Zu diesem Zwecke kann die oberste Militärverwaltungsbehörde insbesondere
anordnen, daß die Weiterverdußerung und Belastung des auf Grund der Kapital-
abfindung erworbenen Grundstücks innerhalb einer Frist von nicht über zwei
Jahren nur mit ihrer Genehmigung zulässig ist. Diese Anordnung wird mit der
Eintragung in das Grundbuch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen
der obersten Militärverwaltungsbehörde.
87
Die Abfindungssumme ist auf Erfordern insoweit zurückzuzahlen, als sie
nicht innerhalb einer von der obersten Militärverwaltungsbehörde bemessenen
Frist bestimmungsgemäß verwendet ist.
(8
Wird der Zweck der Kapitalabfindung vereitelt, so ist auf Erfordern der
obersten Militärverwaltungsbehörde die Abfindungssumme zurückzuzahlen.
Zur Sicherung der Rückzahlung der Abfindungssumme kann die oberste
Militärverwaltungsbehörde die Eintragung einer Sicherungshypothek verlangen.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung beschränkt sich auf den Betrag, auf
den die Abfindungssumme festzusetzen gewesen wäre, wenn der Abgefundene den
Antrag auf Kapitalabfindung im Zeitpunkt der Rückforderung gestellt hätte.
89
Dem Abgefundenen können auf Antrag die durch die Kapitalabfindung
erloschenen Gebuͤhrnisse gegen Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt
werden, wenn er zur Erlangung einer anderen Erwerbsmöglichkeit das Grundstück
weiterveräußert oder wenn andere wichtige Gruͤnde vorliegen.
Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung; der Be-
rechnung ist der Jeitpunkt der Rückzahlung zugrunde zu legen.
10
Der nach § 4 Abs. 2 erloschene Anspruch lebt mit Wirkung vom Ersten
des Monats wieder auf, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt ist.
Reichs.Gesetzbl. 1916. 167