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Schließt eine abgefundene Witwe eine weitere Ehe, so ist die Abfindungs-
summe binnen drei Monaten nach der Eheschließung insoweit zurückzuzahlen, als
sie den Gesamtbetrag der bei ihrer Festsetzung berücksichtigten und bis zu ihrer
Wiederverheiratung fällig gewesenen Versorgungsgebührnisse übersteigt. Von dent
hiernach zurückzuzahlenden Betrag ist der Witwe der dreifache Betrag desjenigen
Versorgungsteils zu belassen, welcher der Kapitalabfindung zugrunde gelegt ist.
Zur Sicherung der Rückzahlung kann die Eintragung einer Sicherungs-
hypothek oder eine andere Sicherheit verlangt werden.
Liegen besondere Umstände vor, so kann von der Rückzahlung ganz oder
teilweise abgesehen werden.
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Aus der Bewilligung der Abfindung kann nicht auf Auszahlung geklagt
werden. .
Jnnerhalbderims7vorgesehenenFrististeinderausgezahltenAbsini
dungssumme gleichkommender Betrag an Geld, Wertpapieren und Forderungen
der Pfändung nicht unterworfen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 3. Juli 1916.
(Siegel) Wil h elm
Dr. Helfferich
(Nr. 5316) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Kapital-
abfindung an Stelle von Kriegsversorgung (Kapitalabfindungsgesetz)z. Vom
8. Juli 1916.
A. Grund des Artikel 7 Nr. 2 der Reichsverfassung hat der Bundesrat
nachstehende Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über Kapitalabsindung
an Stelle von Friegsersorgumg (Kapitalabfindungsgeset) vom 3. Juli 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 680) beschlossen: