Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

Lfd. 
Nr. 
  
Dienststellung 
Gehalt 
Mark 
Dienstzulage 
Mark 
Wohnungs- 
geldzuschuß. 
Tarifklasse 
  
17. 
18. 
19. 
  
Generalstabsarzt der Marien 
Sobald ihm der Nang eines Vize- 
Admirals verliehen iiit 
Vize-Admiraslll 
Zu lfd. Nr. 16 und 18. Bis 
zur anderweiten Regelung durch den 
Etat darf einem Departementsdirektor 
im Reichs-Marineamte das Mehr der 
Gebührnisse eines Vize-Admirals unter 
Anrechnung seiner Stelle auf den Etat 
der Kontre-Admirale, einem Abteilungs- 
chef im Reichs-Marineamte sowie den 
Oberwerftdirektoren in Kiel und Wil- 
helmshaven das Mehr der Gebührnisse 
eines Kontre-Admirals unter Anrechnung 
ihrer Stellen auf den Etat der Kapitäne 
zur See über den Etat gewährt werden. 
Hatten die vorbezeichneten Stelleninhaber 
zur Zeit ihrer Ernennung noch nicht etats- 
mäßige Vize-Admiral. beziehungsweise 
Kontre-Admiralstellen inne, so treten sie 
in den Bezug der höheren Gebührnisse 
dieser Dienstgrade erst ein, wenn ein 
dem Patente nach jüngerer Admiral in 
deren Genuß gelangt ist. 
Admirall 
Bis zur anderweiten Regelung durch 
den Etat darf ein Admiral in der 
Stellung des Chefs des Marine-Kabi- 
netts das Mehr der Gebührnisse eines 
Admirals über den Etat erhalten unter 
Anrechnung seiner Stelle auf den Etat 
der Vize-Admirale. 
  
10 260 
13 554 
13 554 
13 980 
  
4500 Mark Dienstzulage. 
4500 Mark Dienstzulage oder 
Besoldungszuschuß. 
18 000 Mark Dienstzulage. 
 
	        
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