Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Besoldungsordnung IV. 
Beilage IV 
zum Besoldungsgesetze. 
  
  
  
  
(Unteroffiziere.) 
Lfd. Gehalt 
Nr. Dienststellung oder Löhnung Bemerkungen. 
Mark 
A. Verwaltung des Reichsheers Zu A. Sämtlche Unteroffiziere 
haben Anspruch auf Unterkunft 
und des Reichs-Kolonialamts. oder Service   
a. Unteroffiziere als Löhnungsempfänger. 
1. Hoboisten, Hornisten und Trompeter 187,20 zu1 bie 6. Erhalten neben 
   der Löhnung noch Natural- 
2. Fähnriche    30 2,40 verpflegungsgebührnisse und Be- 
3. Unteroffiziere und Bataillonstambours mit kleidung. 
       Zu 1. Halbinvalide Hoboisten usw. 
weniger als 5 1/2 Jähriger Dienstzeit  302,10 erhalten den Löhnungssatz für 
4. Sergeanten, Unteroffiziere usw. nach 5½ jähri- Unteroffiziere von 302,40 Mark. 
  475,20 Zu 3. Unteroffiziere der Lauen- 
   
ger Dienstzeit.    burgischen Veteranensektion er- 
5. Vizefeldwebel, Vizewachtmeister, halten 302.10 Mart, als Ser- 
Sergeanten, Unteroffiziere usw. nach 9jähriger geanten 475,20 Mark Löhnung. 
Dienstzeit . . .  565,20 
6. Feldwebel und Wachtmeister 745,20 Zu 6. 1 Feldwebel (Feldwebel- 
    leutnant) bei der württembergi- 
J7. Unterärzte (inoffenen Assistenzarztstellen), Unter- schen Schloßgarde Kompanie 
veterinäre (auch in offenen Veterinärstellen) 745,20 360 Mark pensionsfähige Zulage. 
  
Mit Wahrnehmung einer offenen 
Oberarzt- oder Assistenzarztstelle beauf- 
tragte Unterärzte und mit Wahrnehmung 
einer offenen Oberveterinär- oder Vete- 
rinärstelle beauftragte Unterveterinäre 
beziehen aus dem ersparten Gehalt als 
einzige Gebührnis 
als Selbstmieter. 
als Kasernenquar- 
tierinhaberr 1 355 „ 
1 700 Mark, 
  
  
lage. 
Zu 7. Erhalten neben der Löhnung 
noch Naturalverpflegungungs- 
bührnisse und 126 Mark Klei- 
dergeld.