— 733 —
Besoldungsordnung IV.
Beilage IV
zum Besoldungsgesetze.
(Unteroffiziere.)
Lfd. Gehalt
Nr. Dienststellung oder Löhnung Bemerkungen.
Mark
A. Verwaltung des Reichsheers Zu A. Sämtlche Unteroffiziere
haben Anspruch auf Unterkunft
und des Reichs-Kolonialamts. oder Service
a. Unteroffiziere als Löhnungsempfänger.
1. Hoboisten, Hornisten und Trompeter 187,20 zu1 bie 6. Erhalten neben
der Löhnung noch Natural-
2. Fähnriche 30 2,40 verpflegungsgebührnisse und Be-
3. Unteroffiziere und Bataillonstambours mit kleidung.
Zu 1. Halbinvalide Hoboisten usw.
weniger als 5 1/2 Jähriger Dienstzeit 302,10 erhalten den Löhnungssatz für
4. Sergeanten, Unteroffiziere usw. nach 5½ jähri- Unteroffiziere von 302,40 Mark.
475,20 Zu 3. Unteroffiziere der Lauen-
ger Dienstzeit. burgischen Veteranensektion er-
5. Vizefeldwebel, Vizewachtmeister, halten 302.10 Mart, als Ser-
Sergeanten, Unteroffiziere usw. nach 9jähriger geanten 475,20 Mark Löhnung.
Dienstzeit . . . 565,20
6. Feldwebel und Wachtmeister 745,20 Zu 6. 1 Feldwebel (Feldwebel-
leutnant) bei der württembergi-
J7. Unterärzte (inoffenen Assistenzarztstellen), Unter- schen Schloßgarde Kompanie
veterinäre (auch in offenen Veterinärstellen) 745,20 360 Mark pensionsfähige Zulage.
Mit Wahrnehmung einer offenen
Oberarzt- oder Assistenzarztstelle beauf-
tragte Unterärzte und mit Wahrnehmung
einer offenen Oberveterinär- oder Vete-
rinärstelle beauftragte Unterveterinäre
beziehen aus dem ersparten Gehalt als
einzige Gebührnis
als Selbstmieter.
als Kasernenquar-
tierinhaberr 1 355 „
1 700 Mark,
lage.
Zu 7. Erhalten neben der Löhnung
noch Naturalverpflegungungs-
bührnisse und 126 Mark Klei-
dergeld.