Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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efd · Gehalt 
N " Dienststellung oder Löhnung Bemerkungen. 
r. 
Mark 
B. Verwaltung der Kaiserlichen 
Marine. 
a. Unteroffiziere als Löhnungsempfänger: Zu a. Sämtliche Untereffiziere 
. haben Anspruch auf Unterkunft 
1. Der Marineinfanterie. oder Servis. Sie erhalten 
Z„ · · ·»· neben der Löhnung noch Natu— 
1.Unteroffiziere mit weniger als 5¼⅛ jähriger racterpstegun gebühr,. am 
Dienstzeiit ... . . . . . . . ... 349,20 4%% Men ubzug ven 
2. Sergeanten, S# 1 bes 4. Die Unteroffiziere 
. .... . . arineinfanteri halt 
Unteroffiziere nach 5½ jähriger Dienstzeit. 522 fere Barieinsankerie erhallen 
3.izefeldwebel, 
Ser jähriger Di · s «1b«ss..c5b«dsM«- 
cctgcantennachJjahugnxtcnstzeit..... 612 7 b06rifender are 
792 « tad«iduts- 
4.Feldwebcl......................... 792 behmeng gldeiclenige Woes 
2. Der Marineteile usw. ausschließlich 
Marineinfanterie. . 
one- . 58: Zu 5 bis 7 und. 10. Einschlies- 
5. Maate :............ «»... 583,20 —— ieß 
Abteilungstamboure dürfen in die « 
Obermaatenlöhnung aufrücken, wenn 
Maate jüngeren Dienstalters desselben 
Marineteils die Obermaatenlöhnung be— 
ziehen. Sie erhalten das Mehr ihrer 
Löhnung gegen diejenige eines Maaten 
über den Etat. 
6. Obermaate . . . . .. .. . . . . . .... . . . . ... 792 
Divisions- und Abteilungstamboure, 
letztere nur, wenn sie Obermaate sind, 
die in der dritten Anlage zum Etats- 
gesetz aufgeführten ctatsmäßigen Schrei. 
ber, die Handwerksmeister der Be- 
kleidungsämter sowie die Obersanitäts- 
maate dürfen nach 9jähriger Dienst. 
zeit in die Vizefeldwebelgebührnisse auf- 
rücken. 
7. Bizefeldwebel .. . . .. 792 
  
  
 
	        
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