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efd · Gehalt
N " Dienststellung oder Löhnung Bemerkungen.
r.
Mark
B. Verwaltung der Kaiserlichen
Marine.
a. Unteroffiziere als Löhnungsempfänger: Zu a. Sämtliche Untereffiziere
. haben Anspruch auf Unterkunft
1. Der Marineinfanterie. oder Servis. Sie erhalten
Z„ · · ·»· neben der Löhnung noch Natu—
1.Unteroffiziere mit weniger als 5¼⅛ jähriger racterpstegun gebühr,. am
Dienstzeiit ... . . . . . . . ... 349,20 4%% Men ubzug ven
2. Sergeanten, S# 1 bes 4. Die Unteroffiziere
. .... . . arineinfanteri halt
Unteroffiziere nach 5½ jähriger Dienstzeit. 522 fere Barieinsankerie erhallen
3.izefeldwebel,
Ser jähriger Di · s «1b«ss..c5b«dsM«-
cctgcantennachJjahugnxtcnstzeit..... 612 7 b06rifender are
792 « tad«iduts-
4.Feldwebcl......................... 792 behmeng gldeiclenige Woes
2. Der Marineteile usw. ausschließlich
Marineinfanterie. .
one- . 58: Zu 5 bis 7 und. 10. Einschlies-
5. Maate :............ «»... 583,20 —— ieß
Abteilungstamboure dürfen in die «
Obermaatenlöhnung aufrücken, wenn
Maate jüngeren Dienstalters desselben
Marineteils die Obermaatenlöhnung be—
ziehen. Sie erhalten das Mehr ihrer
Löhnung gegen diejenige eines Maaten
über den Etat.
6. Obermaate . . . . .. .. . . . . . .... . . . . ... 792
Divisions- und Abteilungstamboure,
letztere nur, wenn sie Obermaate sind,
die in der dritten Anlage zum Etats-
gesetz aufgeführten ctatsmäßigen Schrei.
ber, die Handwerksmeister der Be-
kleidungsämter sowie die Obersanitäts-
maate dürfen nach 9jähriger Dienst.
zeit in die Vizefeldwebelgebührnisse auf-
rücken.
7. Bizefeldwebel .. . . .. 792