Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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waltungsbehörde des Ortes, an dem der Besitzer seinen Wohnsitz hat, endgültig 
festgesetzt. Diese entscheidet ferner endgültig über alle Streitigkeiten, die sich 
zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zur Uberlassung und aus der 
Uberlassung ergeben. 
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Den Bestimmungen dieser Bekanntmachung unterliegen nicht die Behörden 
des Reichs, der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens. 
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark wird bestraft: 
1. wer die ihm nach 9& 1 bis 3 und & 6 Abs. 2 obliegenden Anzeigen oder 
Auskünfte nicht erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvoll- 
ständige Angaben macht) 
2. wer dem § 6 zuwider Bücher nicht oder wissentlich unrichtig führt 
oder dem & 7 zuwider die Einsicht in die Bücher oder den Jutritt zu 
den Betriebs= und Lagerräumen verweigertz 
B. wer die Anfragen der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungs. 
gewerbe oder ihrer Beauftragten C 7 Abs. 2) nicht oder wissentlich 
unrichtig beantwortet) 
4. wer den in den 999, 10, 11 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt. 
Vorräte, die bei der durch §& 3 angeordneten Bestandsaufnahme verschwiegen 
worden sind, können im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. 
Berlin, den 16. Juli 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
 
	        
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