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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
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Jnhalt: Vefcnntmachung über Speisefette. S. 7885.
(Nr. 5334) Bekanntmachung über Speisefette. Vom 20. Juli 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Als Speisefette im Sinne dieser Verordnung gelten Butter, Butterschmalz,
Margarine, Kunstspeisefett, Schweineschmalz, Speisetalg und Speiseöle. Der
Reichskanzler kann die Vorschriften der Verordnung auf andere Speisefette aus—-
dehnen.
I. Reichsstelle für Speisefette
(2
Zur Sicherung des Bedarfs an Speisefetten wird eine „Reichsstelle für
Speisefette" gebildet.
Sie hat mit Hilfe der Verteilungsstellen G 19) und der Kommunalverbände,
vorbehaltlich der Vorschriften im § 24, die Aufbringung, Verteilung und den Ver-
brauch der Speisefette zu regeln. 93
Die Reichsstelle besteht aus einer Verwaltungsabteilung und einer Geschäfts-
abteilung.
Der Reichskanzler führt die Aufsicht und kann nähere Bestimmungen über
den Geschäftsgang erlassen. 4
Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde. Sie besteht aus einem Vor-
stand und einem Beirat.
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stell-
vertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl
von ständigen und nichtständigen Mitgliedern. Er wird vom Reichskanzler ernannt.
Die Mitglieder des Beirats ernennt der Reichskanzler; der Präsident des
Kriegsernährungsamts führt den Vorsitz und bestellt ein Mitglied zum stellver-
tretenden Vorsitzenden.
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Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1916.