Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
983 163 
Jnhalt: Vefcnntmachung über Speisefette. S. 7885. 
  
  
  
  
  
(Nr. 5334) Bekanntmachung über Speisefette. Vom 20. Juli 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81 
Als Speisefette im Sinne dieser Verordnung gelten Butter, Butterschmalz, 
Margarine, Kunstspeisefett, Schweineschmalz, Speisetalg und Speiseöle. Der 
Reichskanzler kann die Vorschriften der Verordnung auf andere Speisefette aus—- 
dehnen. 
I. Reichsstelle für Speisefette 
(2 
Zur Sicherung des Bedarfs an Speisefetten wird eine „Reichsstelle für 
Speisefette" gebildet. 
Sie hat mit Hilfe der Verteilungsstellen G 19) und der Kommunalverbände, 
vorbehaltlich der Vorschriften im § 24, die Aufbringung, Verteilung und den Ver- 
brauch der Speisefette zu regeln. 93 
Die Reichsstelle besteht aus einer Verwaltungsabteilung und einer Geschäfts- 
abteilung. 
Der Reichskanzler führt die Aufsicht und kann nähere Bestimmungen über 
den Geschäftsgang erlassen. 4 
Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde. Sie besteht aus einem Vor- 
stand und einem Beirat. 
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stell- 
vertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl 
von ständigen und nichtständigen Mitgliedern. Er wird vom Reichskanzler ernannt. 
Die Mitglieder des Beirats ernennt der Reichskanzler; der Präsident des 
Kriegsernährungsamts führt den Vorsitz und bestellt ein Mitglied zum stellver- 
tretenden Vorsitzenden. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 180 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1916.
	        
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