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die vom Hersteller in Umhüllungen in Verkehr gebracht werden, mit
Ausnahme der K. A.-Seife, ist das unter Einschluß der Umhüllung
festgestellte Gewicht maßgebend. Bleibt der Bezug einer Person in
einem Monat unter der zugelassenen Höchstmenge, so wächst der Minder-
betrag der Höchstmenge des nächsten Monats nicht zu. Dagegen ist
der Vorausbezug der Mengen für zwei Monate gestattet.
Die Abgabe von Schmierseife ist unbeschadet der Bestimmungen
des §& 8 verboten.
II. Die Abgabe von Feinseife und Seifenpulver darf nur gegen Ablieferung
des für den laufenden oder nächstfolgenden Monat gültigen, das abzu-
gebende Waschmittel bezeichnenden Abschnitts der von der zuständigen
Ortsbehörde des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts auszugebenden
Seifenkarte erfolgen. Die Seifenkarte hat den aus der Anlage ersicht-
lichen Inhalt. Sie gilt unabhängig vom Orte der Ausgabe an allen
Orten des Reichs.
Soweit an einzelnen Orten bei dem Inkrafttreten dieser Bekannt-
machung Seifenkarten im Gebrauche sind, ist deren weitere Verwendung
während der Monate August und September 1916 gestattet, sofern die
Angaben über die zu beziehende Art und Menge der Waschmittel in
Ubereinstimmung gebracht ist mit den Vorschriften des Absf. 1.
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Die zuständige Ortsbehörde ist befugt, auf Antrag
I. a) für Arzte, Personen, die berufsmäßig mit Krankheitserregern
arbeiten, Jahnärzte, Tierärzte, Jahntechniker, Hebammen und
Krankenpfleger, · 1
b) für mit ansteckender Krankheit behaftete Personen nach entsprechender
Bescheinigung seitens des Kreisarztes oder eines von der Orts-
behörde bestimmten Arztes,
Tc) für Krankenhäuser auf die nach dem Jahresdurchschnitte berechnete
Kopfzahl der verpflegten Kranken
je bis zu vier Zusatzseifenkarten;
II. für unter Tag arbeitende Grubenarbeiter in Kohlenbergwerken, für in
gewerblichen Betrieben vor dem Feuer oder mit der Kohlenbewegung
ständig beschäftigte Arbeiter und für Schornsteinfeger je bis zu zwei
· Zusatzseifenkarten;
III. für Kinder im Alter bis zu 18 Monaten je eine Zusatzseifenkarte
auszugeben.
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Die Uberlassung der Seifenkarten zum Bezuge von Waschmitteln an andere
Personen als diejenigen, für die sie ausgegeben sind, sowie die Weiterveräußerung
von Waschmitteln, die auf Seifenkarten bezogen sind, ist verboten.
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