Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 767 — 
die vom Hersteller in Umhüllungen in Verkehr gebracht werden, mit 
Ausnahme der K. A.-Seife, ist das unter Einschluß der Umhüllung 
festgestellte Gewicht maßgebend. Bleibt der Bezug einer Person in 
einem Monat unter der zugelassenen Höchstmenge, so wächst der Minder- 
betrag der Höchstmenge des nächsten Monats nicht zu. Dagegen ist 
der Vorausbezug der Mengen für zwei Monate gestattet. 
Die Abgabe von Schmierseife ist unbeschadet der Bestimmungen 
des §& 8 verboten. 
II. Die Abgabe von Feinseife und Seifenpulver darf nur gegen Ablieferung 
des für den laufenden oder nächstfolgenden Monat gültigen, das abzu- 
gebende Waschmittel bezeichnenden Abschnitts der von der zuständigen 
Ortsbehörde des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts auszugebenden 
Seifenkarte erfolgen. Die Seifenkarte hat den aus der Anlage ersicht- 
lichen Inhalt. Sie gilt unabhängig vom Orte der Ausgabe an allen 
Orten des Reichs. 
Soweit an einzelnen Orten bei dem Inkrafttreten dieser Bekannt- 
machung Seifenkarten im Gebrauche sind, ist deren weitere Verwendung 
während der Monate August und September 1916 gestattet, sofern die 
Angaben über die zu beziehende Art und Menge der Waschmittel in 
Ubereinstimmung gebracht ist mit den Vorschriften des Absf. 1. 
3 
Die zuständige Ortsbehörde ist befugt, auf Antrag 
I. a) für Arzte, Personen, die berufsmäßig mit Krankheitserregern 
arbeiten, Jahnärzte, Tierärzte, Jahntechniker, Hebammen und 
Krankenpfleger, · 1 
b) für mit ansteckender Krankheit behaftete Personen nach entsprechender 
Bescheinigung seitens des Kreisarztes oder eines von der Orts- 
behörde bestimmten Arztes, 
Tc) für Krankenhäuser auf die nach dem Jahresdurchschnitte berechnete 
Kopfzahl der verpflegten Kranken 
je bis zu vier Zusatzseifenkarten; 
II. für unter Tag arbeitende Grubenarbeiter in Kohlenbergwerken, für in 
gewerblichen Betrieben vor dem Feuer oder mit der Kohlenbewegung 
ständig beschäftigte Arbeiter und für Schornsteinfeger je bis zu zwei 
· Zusatzseifenkarten; 
III. für Kinder im Alter bis zu 18 Monaten je eine Zusatzseifenkarte 
auszugeben. 
84 
Die Uberlassung der Seifenkarten zum Bezuge von Waschmitteln an andere 
Personen als diejenigen, für die sie ausgegeben sind, sowie die Weiterveräußerung 
von Waschmitteln, die auf Seifenkarten bezogen sind, ist verboten. 
182“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.