Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Der Vertrieb von Waschmitteln, die unter Verwendung von pflanzlichen 
und tierischen Olen und Fetten oder daraus gewonnenen Ol- und Fettsäuren her- 
gestellt sind, im Hausierhandel ist verboten. 
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Bei Abgabe im Kleinhandel an den Selbstverbraucher dürfen die Preiss 
ohne Rücksicht darauf, ob die Abgabe in Packung oder lose erfolgt « 
bei K. A.-Seife 
für ein Stück von 50 Gem 0,20 Mark, 
v ? v » 100 » .· O,a0 7* S 
bei K. A.-Seifenpulver 
für je 250 Grcnnmm 0/80 Mark 
nicht überschreiten. 
Geringere Mengen K. A.-Seifenpulver sind entsprechend dem Mindergewichte 
geringer zu berechnen. 
Vorstehend festgesetzte Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, be- 
treffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 15. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183). 
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Die Versorgung der Barbiere und Friseure mit der zur Aufrechterhaltung 
ihres Gewerbes erforderlichen Rasier- und Kopfwaschseife ersollt nach näherer 
Weisung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Ole und Fette, 
G. m. b. H. in Berlin durch Vermittlung des Bundes deutscher Barbier-, Friseur- 
und Perückenmacher-Innungen. 
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Zur Verwendung zu technischen Zwecken dürfen Waschmittel, die unter Ver- 
wendung von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten oder daraus gewonnenen 
Ol- und Fettsäuren hergestellt sind, an technische Betriebe und Gewerbetreibende, 
insbesondere an Waschanstalten, nur mit Justimmung des Kriegsausschusses für 
pflanzliche und tierische Ole und Fette abgegeben werden. 
Für technische Betriebe und Gewerbetreibende, insbesondere Waschanstalten, die 
weniger als zehn Arbeiter beschäftigen, kann die zuständige Ortsbehörde auf Antrag 
einen Ausweis ausstellen, gegen dessen Vorlegung die zur Aufrechterhaltung des 
Betriebs erforderliche Menge an Waschmitteln abgegeben werden darf. Der Aus- 
weis muß die zulässige Höchstmenge angeben. Der Veräußerer hat die ab- 
gegebene Menge auf dem Ausweis unter Bezeichnung der Art und Menge 
(Gewicht) mit Tinte oder Farbstempel zu vermerken.
	        
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