Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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23. Als Kriegskonterbande werden folgende für kriegerische wie für friedliche 
Zwecke verwendbare unter der Bezeichnung relative Konterbande begriffene 
Gegenstände und Stoffe angesehen: 
1. 
2. 
——EII 
Lebensmittel; 
Furage und Futtermittel jeder Art; ölhaltige Sämereien, Nüsse und 
Kerne; tierische, fisch- und pflanzliche Ole und Fette, außer den als 
Schmiermittel geeigneten, und nicht einbegriffen flüchtige Ole; 
folgende Gegenstände, sofern sie für den Kriegsgebrauch geeignet sind: 
Kleidungsstücke, Kleiderstoffe, Schuhwerk, Felle und Pelzwerk, die für 
Kleidung, Stiefel und Schuhe benutzbar sind; 
für den Krieg verwendbare Fahrzeuge aller Art und ihre Bestandteile 
sowie Zubehör, insbesondere alle Kraftfahrzeuge; 
festes und rollendes Eisenbahnmaterial, Telegraphen-, Funken= und 
Telephonmaterial; 
Feuerungsmaterial, ausgenommen Kohlen, Koks und Mineralöle; 
Hufeisen und Hufschmiedegerät; 
Geschirr und Sattelzeug; 
Schiffe, Boote und Wasserfahrzeuge jeder Art, Schwimmdocks und 
Vorrichtungen für Trockendocks sowie ihre Bestandteile; 
Zement; 
11. 
Hölzer jeder Art, roh oder bearbeitet (insbesondere auch behauen, gesägt, 
gehobelt, genutet), ausgenommen Grubenholz usw. (siehe Ziffer 21 
lide. Nr. 21) 
27. Als Kriegskonterbande können die nachstehenden Gegenstände nicht 
erklärt werden: 
11 
2. 
3. 
Rohseide; 
Harz, Lack, Hopfen; 
Hörner, Knochen und Elfenbein; 
4. natürlicher und künstlicher Dünger; 
5. 
C. 
7. 
8. 
9. 
10. 
11. 
Erde, Kalk, Kreide, Steine mit Einschluß des Marmors, Ziegelsteine, 
Schiefer und Dachziegel; 
Porzellan und Glas; 
Papier und die zu seiner Herstellung zubereiteten Stoffe; 
Seife, Farbe mit Einschluß der ausschließlich zu ihrer Herstellung 
bestimmten Materialien und Firnis 
Chlorkalk, Soda, Atznatron, schwefelsaures Natron in Kuchen, Kupfer- 
vitriolj 
Spezialmaschinen für Landwirtschaft, für Textilindustrie und für Buch- 
druckerei; 
Edelsteine, Halbedelsteine, Perlen, Perlmutter und Korallen; 
 
	        
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