Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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W Die Aufschrift eines Pakets kann auf der Umhüllung selbst stehen oder 
ganz aufgeklebt oder sonst haltbar befestigt oder auf einer Fahne von Pappe, 
Pergament, Holz oder anderem dauerhaften Stoffe angebracht sein. Besonders 
groß und deutlich muß der Name der Bestimmungs-Postanstalt geschrieben oder 
gedruckt sein. 
Ausschließung von der Postbeförderung 
5. 1 Von der Postbeförderung ausgeschlossen sind: 
1. Sendungen, deren Außenseite oder sichtbarer Inhalt gegen die Gesetze 
oder das öffentliche Wohl oder die Sittlichkeit verstößt; 
2. Gegenstände, deren Beförderung gefährlich ist, namentlich alle durch 
Reibung, Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündlichen Sachen 
und ätzende Flüssigkeiten. · 
nVermutetdiePostineinerSendungGegenständeder-untertde- 
nannten Art, so kann sie vom Absender die Angabe des Inhalts verlangen und, 
wenn er sie verweigert, die Annahme ablehnen. · 
mWerdeanhaltderunterIZbezeichnetenSendungenverschweigt 
oder unrichtig angibt, haftet — von der gesetzlichen Strafe abgesehen — für 
allen daraus entstehenden Schaden & 27 m). 
IV Die Post darf die Annahme und Beförderung von Sendungen ablehnen, 
die sie mit den vorhandenen Verbindungen und Mitteln nicht nach dem Be- 
stimmungsorte bringen kann. 
Bedingte Zulassung zur Postbeförderung 
6. 1 Flüssigkeiten, schnell verderbende oder faulende Sachen, unförmig 
große Gegenstände und lebende Tiere können zurückgewiesen werden. Bei Sen- 
dungen mit lebenden Tieren hat der Absender auf der Aufschriftseite (bei Paketen 
auch auf der Paketkarte) zu bestimmen, was geschehen soll, wenn der Empfänger 
die Sendung nicht binnen 24 Stunden nach postamtlicher Benachrichtigung an- 
nimmt oder wenn sie-aus anderem Grunde unbestellbar wird. Die Bestimmung 
hat zu lauten: 
„Wenn unbestellbar, zurück“ oder 
„Wenn unbestellbar, an N. in N.“ oder 
„Wenn unbestellbar, verkaufen“ oder 
Wenn unbestellbar, telegraphische Nachricht auf meine Kosten““. 
Ebenso kann der Absender über Pakete mit leicht verderblichem Inhalt, 
z. B. frischen Blumen, für den Fall der Unbestellbarkeit voraus verfügen. 
Die Verfügung des Absenders ist maßgebend, außer wenn der Inhalt vor- 
aussichtlich vor der Ausführung verderben würde 45 w). « 
nWennsoccheSendungenoderleichtzerbrcchlicheoderinSchachtelnver- 
packte Sachen infolge ihrer Beschaffenheit oder ihrer Verpackung beschädigt werden 
oder verloren gehen, so leistet die Post keinen Ersatz. 
m. Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen für Handfeuerwaffen sind zu- 
lässig, wenn sie in Kisten oder Fässern fest von außen und innen verpackt und 
175“
	        
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